Full text: Zwischen Saar und Mosel

wurden vorab geregelt. Beide Mächte bestätigten sich mit dem Vertrag wechselsei¬ 
tig den Status quo ihrer Reiche, wozu gehörte, daß der Thronfolger und der Herzog 
von Burgund für ihre Reichslehen, den Delphinat und die Freigrafschaft Burgund, 
dem Kaiser die Huldigung leisteten bzw. leisten ließen. 
Infolge des Metzer Vertrages wurden die seit 1284 üblichen Versuche der Könige 
Frankreichs eingestellt, im Grenzbereich zwischen Regnum und Imperium vor 
allem unter dem Gewand der garde verdeckte territoriale Veränderungen zu ihren 
Gunsten herbeizuführen12. Das hinderte Karl V. jedoch nicht, nach der Übernahme 
der Krone den französischen Einfluß auf die beiden bedeutendsten Fürstentümer am 
Oberlauf der Maas, die Herzogtümer Bar und Lothringen, zu erneuern und zu 
bekräftigen13. Der Kaiser nahm das hin und schien obendrein anzudeuten, daß er 
auf die schon seit geraumer Zeit von Frankreich ins Auge gefaßten Rechte des 
Reiches im Königreich Arelat weitgehend verzichten könne, als er am 17. Mai 1361 
die Grafschaft Savoyen aus diesem regnum löste und dem sacrum Romanum 
Imperium inkorporierte14: Das, so mochte man meinen, sicherte diesen wichtigen 
Alpenstaat vor dem Zugriff des Königs von Frankreich, wenn dieser in Gestalt des 
Dauphin bald als Vikar des Reiches auftreten werde. Vier Jahre später aber entzog 
der Kaiser einer solchen Deutung seiner Maßnahme zunächst den Boden, als er sich 
am 4. Juni 1365 während seiner Reise nach Avignon in der Kathedrale zu Arles die 
Krone des Königreichs Burgund aufsetzen ließ15. 
In der Folge gab es noch einmal Kontakte zwischen Oheim und Neffen: Bischof 
Aimery von Paris und der Herr Raoul von Louppy reisten als Gesandte Karls V. zu 
Verhandlungen über eine Eheallianz nach Ungarn und machten dabei in Prag 
Station16. Am 1. April 1372 hielt der Bischof in einer kleinen Stube der Prager 
Burg eine Rede, in der er auf die Bedrohung Frankreichs durch eine neuerliche 
Invasion der Engländer verwies und den Kaiser offiziell an die einst (1332) von 
dessen Vater Johann eingegangenen und offenbar nie aufgekündigten Pflichten 
erinnerte, wonach ein König von Böhmen dem von Frankreich in der Champagne 
mit 400 Helmen und anderswo mit 300 auf eigene Kosten zu dienen hatte17. 
Obendrein präsentierte der Bischof eine offene Rechnung zwischen den Häusern 
Frankreich und Böhmen in Höhe von 180 000 fl. Er machte darauf aufmerksam, 
daß sich des Kaisers Vater auch für seine Erben unter Strafe von Bann und Interdikt 
zur Erfüllung seiner Pflichten gebunden hatte, erwähnte noch einen auf die 
Evangelien beschworenen Freundschafts- und Beistandspakt zwischen dem Kaiser 
und dessen Neffen, von dem sonst nichts bekannt ist, und forderte Karl auf, all das 
in den betreffenden Urkunden Niedergelegte Punkt für Punkt zu erfüllen18. 
12 Vgl. H. Thomas, Zwischen Regnum und Imperium. Die Fürstentümer Bar und Lothringen zur Zeit 
Kaiser Karls IV., Bonn 1973, S. 122 ff., 125 ff., 254 ff. 
13 Thomas, Zwischen Regnum und Imperium (wie Anm. 12), S. 176 ff. 
14 H. SANMANN-von BÜLOW, Die Inkorporationen Karls IV., Marburg 1942, S. 47 ff. 
15 P. Fournier, Le royaume d’Arles et de Vienne 1138-1378, Paris 1891, S. 472 ff. 
16 E. Winkelmann, Acta Imperii inedita, Bd 2, Innsbruck 1885, Nr, 1221, S. 874, Vgl. Thomas, 
Zwischen Regnum und Imperium (wie Anm. 12), S. 223. 
17 Vgl. Dietmar (wie Anm. 3), S. 154 f. 
18 Winkelmann (wie Anm. 16). 
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