Kaiserreichs. Sie entsprach der Konzeption von der "Allzuständigkeit" der kommuna¬
len Selbstverwaltung unter einem starken Bürgermeister.69
Eine "Bürger-Beteiligung" in modernem Sinne gab es dabei allerdings nicht; die
Selbstverwaltungskörperschaften waren zumeist auf der Basis ungleicher Zensus- oder
gar extrem ungleicher Dreiklassenwahlrechte gewählt. Sie waren daher gewöhnlich
entpolitisierte (Haus-) Besitzerparlamente mit einer breiten Mehrheit aus dem wahl¬
berechtigten liberalen Reservoir von "Besitz und Bildung", Besitz vor allem. Selbst
wenn es eine aktive Opposition gab, wie in Mainz zur Zeit der Entfestigung ein
Bündnis aus Demokraten und Katholiken, blieb die politische Auseinandersetzung
reduziert und von oben gebremst; der Versuch der Demokraten, 1870 eine Art
"basisdemokratischer" Befragung aller Bürger (mit gleichem Gewicht jeder Antwort)
durchführen zu lassen, war von Anfang an zum Scheitern verurteilt.70
In diesem Kontext starker Verwaltung und schwacher Bürgervertretung läßt sich die
Stadt Straßburg in den Anfangsjahren der Reichslandzeit, bis zur Wahl eines Gemein¬
derates im Jahre 1886, wegen der besonderen politischen Konstellation nach der An¬
nexion 1870/71, die in eine Quasi-Diktatur ihrer Bürgermeisterei-Verwalter Otto Back
und Friedrich-Georg Stempel mündete, als besonders gutes Beispiel für eine stark von
ihrer Gesellschaft entfernte "Obrigkeits-Stadt" einordnen. Man muß dann, verstärkt
nach der Jahrhundertwende, freilich auch den Übergang zu einer "modernen Obrig¬
keits-Stadt" sehen, zum einen wegen der - damals für deutsche Städte allgemein
üblichen - straffen und effizienten Organisation ihrer Verwaltung,71 zum anderen
aber wegen des gerade an der Spitze der Stadt besonders starken und wegen des seit
1896 geltenden fast allgemeinen Gemeindewahlrechts auch sozial wachen Problembe¬
wußtseins gegenüber den Wandlungsprozessen der Urbanisierung. Durchaus "moder¬
ne" Zielsetzungen wurden in Straßburg gerade mit Hilfe der Strukturen der alten
"Obrigkeits-Stadt" besonders effektiv durchgesetzt: So wurde z.B. die spezifisch
deutsche Tradition vielfacher Intervention in die Sphäre privaten Eigentums beson¬
ders intensiv fortgeführt, die für alt-straßburgisches Denken in der französischen
Konzeption "freien" Eigentumsgenusses ungewohnt bleiben mußte. Heute erscheint
sogar der erste französische Nachfolger des letzten deutschen Bürgermeisters Schwan-
der, der Sozialist Jacques Peirotes, als "continuateur"72 dieses städtischen Reform-
69 Vgl. Fisch, Stadtplanung (Anm. 19), S. 53f., 144f., 187-189, 255, 272-274. - In Straßburg
blieb, wie die Arbeit der Fassadenkommission zeigt, das juristisch-bürokratische Denken selbst
in ästhetischen Fragen stärker ausgeprägt, da ein mit Theodor Fischer vergleichbarer Stadt¬
planer fehlte.
70 Kläger (Anm. 2), S. 77.
71 Dagegen sei nach 1918 die früher disziplinierte Verwaltung "aus den Fugen geraten, [...]
Zuständigkeiten seien verwirrt und oft unauffindbar geworden", so eine Beschreibung im
katholisch-autonomistischen "Haegy-Werk": Das Elsaß von 1870 -1932, hrsg. im Aufträge der
Freunde des Abbé Dr. Haegy von Josef Rossé, 4 Bde., Colmar 1936-38, Bd. 1: Politische
Geschichte, 1936, S. 547.
72 So eine vielfach ausgeführte Hauptthese des Sammelbandes über Peirotes (Anm. 47), v.a.
bei Stéphane Jonas, Le bâtisseur, S. 149-166.
197