arg zusammengedrängten Stadt mehr "Luft und Licht" bringen.10 Doch in der Kom¬
mission bekämpfte dann eine Alt-Straßburger Minderheit, zwei freie Architekten und
der Präsident der Handelskammer diesen Entwurf vehement. Für sie wich er viel zu
stark von den "gegenwärtig geltenden und [...] im allgemeinen genügenden" franzö¬
sischen Rechtsauffassungen11 ab; in ihren Augen hinderte die Regelungssucht von
Back und Baumeister unzulässig den gewohnten freien Gebrauch des (Grundeigen¬
tums. Das Eigentum nämlich war für Frankreich seit der Erklärung der Menschen-
und Bürgerrechte vom 26. Aug. 1789 in der Tat ein "unverletzliches und heiliges
Recht"12 geworden, freilich über einige sehr etatistische Zwischenphasen, zuletzt
unter Haussmann in Paris, in denen eine Verwaltung mit fast unumschränkten
Vollmachten den Fortschritt der Gesellschaft antreiben wollte.13 Mit der inzwischen
in der Praxis sehr liberalistisch gewordenen französischen Auffassung vom Eigentum,
die das Bewußtsein der Alt-Straßburger Gesellschaft gegenüber dem alten wie dem
neuen Staat mit großer Beharrungskraft prägte, hatte man noch nach vierzig Jahren
deutscher Herrschaft zu rechnen: Weil seit der Revolution eine "Abneigung gegen
jeden polizeilichen Zwang [und eine] hohe Wertschätzung nicht nur der persönlichen
Freiheit, sondern [...] auch des Privateigentums" herrsche, werde "in keinem deutschen
Staate das Eigentum so hoch geschätzt wie in Elsaß-Lothringen", schrieb ein hoher
Straßburger Beamter.14 Im übrigen Deutschland war dagegen mittlerweile, nach
einer Welle der Boden-Freisetzung im Gefolge der Bauernbefreiungen, wieder eine
stärker einschränkende Bindung gerade des städtischen Bodeneigentums üblich
geworden: In den meisten deutschen Staaten durfte nur mit einer förmlichen "Bauge¬
nehmigung" und unter Beachtung von "Baufluchtlinien", die die Stadt erlassen hatte,
neu gebaut werden; für Mainz war sogar schon eine Art Wertzuwachssteuer und dazu
der Anliegerbeitrag eingeführt worden. Bauwilligen Alt-Straßburgem war dagegen nur
10 Eine gründliche und alle ihre Quellen nennende Studie bieten Claude Denu u. Eric
Ollivier, Der Bebauungsplan für die Erweiterung der Stadt Straßburg. Le plan d’extension de
la ville de Strasbourg. 1871-1880. [Masch., Text nur frz.] Dossier I.AU.S. Strasbourg 1978,
hier bes. S. 136f.; viele Abbildungen bietet darauf aufbauend ein Dossier der Agence d’urba¬
nisme pour l’Agglomération Strasbourgeoise mit dem Titel: Le projet urbain dans l’histoire de
Strasbourg. Colloque des 30 et 31 octobre 1981, Strasbourg 1981; zur Bedeutung Straßburgs
als "laboratoire" für neue Ideen in der Stadthygiene vgl. Viviane Claude, La germanisation de
Strasbourg après 1871, in: Les Annales de la recherche urbaine, no. 37 (1988), S. 38-45.
11 Architekt Petiti, in: Protokolle (Anm. 9), S. 46.
12 Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte v. 26. Aug. 1789, Art. XVII.
13 Vgl. dazu die das Enteignungsrecht betreffenden Abschnitte in der grundlegenden, auch die
Judikatur berücksichtigenden Studie von Alfons Bürge, Das französische Privatrecht im 19.
Jahrhundert. Zwischen Tradition und Pandektenwissenschaft, Liberalismus und Etatismus (lus
Commune, Sonderheft), erscheint voraussichtlich 1991, S. 331-340 u. 356-391. - Ich danke
Herrn Bürge für freundlichst gewährten Einblick in die Druckfahnen.
14 Heinrich Emerich, Der Schutz des Ortsbildes. Das Elsaß-Lothringische Landesgesetz
betreffend baupolizeiliche Vorschriften v. 7. November 1910 (Gesetzblatt v. 21. Nov.), sowie
das Ortsstatut und die Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Straßburg v. 23. Novem¬
ber 1910, Straßburg 1911, S. 23, 42, 70.
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