schränkung ihrer Rechte74, ln der Eingabe der Vorsteher der Gemeinde vom 13. Juni
1757 an Herzog Christian IV. forderten sie, daß ihnen von ihrer Religionsausübung
nichts genommen werde und folglich die neuen Stühle wiederum für den beiderseits
gen Gebrauch aufgestellt würden, oder daß der bisherige Zustand wieder hergestellt
werde; zugleich protestierten sie gegen das weitere Vorrücken der Empore75. Der
Herzog verbot daraufhin das Vorhaben der Reformierten und ordnete die Wieder¬
herstellung des früheren Zustands an76. 1758 benutzten die Katholiken außerhalb des
Chors sechs Kirchenstühle und wollten außerdem sechs weitere ebenfalls zum Chor
hingewendet haben. Mit diesem Vorhaben konnten sie sich durchsetzen und hatten
nun zwölf Stühle zur Verfügung77.
Von den Zweibrücker Reformierten wie auch von den Katholiken wurde die Situati¬
on in der Alexanderkirche zunehmend als unbefriedigend empfunden. Während der
Regierung Herzog Karls II. (1775 - 1795) schien der Zeitpunkt zur Aufhebung des
Simultaneums gekommen zu sein78. Seitens der pfalz-zweibrückischen Regierung war
1785 geplant gewesen, eine katholische Kirche am oberen Ende der Maxstraße, an
der quer verlaufenden Gymnasiumstraße, zu erbauen; dieser Plan wurde jedoch nicht
verwirklicht79 81. Zwar war der dringende Wunsch nach Auflösung des Simultaneums
sowohl bei den Katholiken als auch bei den Protestanten vorhanden, doch wurde die
Alexanderkirche bis 1820 von der katholischen Gemeinde benutzt*’. Erst dann war
für die Katholiken im Zweibrücker Schloß ein eigener Gottesdienstraum geschaffen
worden“1. Das Simultaneum bestand aber bis 1840 weiter; erst nach langen Verhand¬
lungen gab das Bischöfliche Ordinariat Speyer die Einwilligung zur Abtretung des
Simultanrechts an der Alexanderkirche82.
Die Zweibrücker Katholiken befanden sich - abgesehen von den mißlungenen Ver¬
suchen König Karls XII. und später des Präfekten des Departements Mont-Tonnere
Jeanbon Saint-Andre83, ihnen ihr Gebrauchsrecht an der Alexanderkirche zu entzie¬
hen - „in ungestörtem Besitz ihres Rechtes“84. Daß die Katholiken ein Recht auf Mit¬
gebrauch der Alexanderkirche besaßen, gaben die Reformierten freilich nie zu.
74 Zum Streit um die Kirchenstühle in den Jahren ab 1757: KSchA Zweibrücken VI, Nr. 1246.
75 KSchA Zweibrücken VI, Nr, 1242.
76 Ebenda.
77 KSchA Zweibrücken VI, Nr. 1242; VI Nr. 1255 (S. 18, 23, 24).
78 Siehe dazu Georg May, Die Simultankirche in Zweibrücken vornehmlich zur Zeit des
Bischofs Joseph Ludwig Colmar von Mainz (1802 - 1818) 2, Teil, in: Zeitschr. der Savigny-
Stiftung für Rechtsgesch. 93, Kanon. Abt. LXII, 1976, S. 279 - 346, hier S. 316f.
79 Ein Bauplatz für eine katholische Kirche war bereits vorgesehen (Schreiben vom 3. März
1786: KSchA Zweibrücken VI Nr. 4083). Für den Bau wurden in der Kurpfalz bereits Samm¬
lungen durchgeführt.
80 May (wie Anm. 78) S. 328.
81 Ebenda S. 327f.
82 Ebenda S. 338f.
83 KSchA Zweibrücken VI, 1254; 1255 S. 33-37; May (wie Anm. 78) S. 307 - 312.
84 May (wie Anm. 2) S. 317.
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