im Westfälischen Frieden anerkannten Konfessionen. Er bestätigte am 14. Januar
1719 die Rechte der Reformierten, versicherte am 20. Januar 1719 den Lutheranern
die freie Ausübung ihrer Religion, stellte am 28. Januar Katholiken und Protestanten
beim Eingehen von Mischehen gleich. Am 24. April 1719 richtete er das reformierte
Oberkonsistorium, dem nach seiner Einsetzung durch Friedrich Ludwig im Jahr 1665
nur eine kurze Dauer beschieden war, wieder ein.
In Pfalz-Zweibrücken sollte nun eine Zeit der Begünstigung der Katholiken einset-
zen, die auch auf die katholische Gemeinde in der Residenzstadt Zweibrücken Aus¬
wirkungen hatte. Gustav Samuel Leopold ließ am 25. März 1719 die reformierten
Inspektoren wissen, daß er es gern sehen würde, wenn sie dort, wo die Katholiken
keine eigene Kirche hätten, diesen die reformierte Kirche zur Abhaltung ihres Got¬
tesdienstes zur Verfügung stellen würden40. Das reformierte Oberkonsistorium
erklärte sich bereit, das Simultaneum an den Orten zuzulassen, in denen es seit dem
Rijswijker Frieden bestand41. Am 23. Mai 1719 erließ der Herzog ein Reskript42 an die
Oberämter, daß die Katholiken nicht in ihrer Religionsausübung beeinträchtigt wer¬
den sollten; dies bedeutete, den Katholiken war das Simultaneum einzuräumen,
soweit sie dazu aufgrund des Friedens von Rijswijk berechtigt waren. 1720 bestanden
in Pfalz-Zweibrücken insgesamt 37 Simultaneen, eine Anzahl, die in späterer Zeit nie
wieder erreicht wurde43. Zur Besoldung der katholischen Geistlichen mußte das
reformierte Oberkonsistorium neben Zuschüssen von Gustav Samuel jährlich 500 fl.
zur Verfügung stellen44 - ein Betrag, der bis 1792 gezahlt wurde45. Gegen das Vorge¬
hen Gustav Samuels erhoben die Zweibrücker Reformierten sowie die deutschen
Protestanten in den Jahren 1719 bis 1721 mehrfach Protest. Nachdem der Kaiser ein
Mandat erlassen hatte, wonach die Neuerungen aufzuheben seien und die Katholiken
nur den in der Schwedenzeit erlangten Status behalten sollten, wurden am 24. Febru¬
ar 1721 von Gustav Samuel die zugunsten der Katholiken getroffenen Maßnahmen
zum größten Teil wieder rückgängig gemacht4*.
Den Lutheranern, die bis 1720 keine eigenen Gefälle hatten, wurde im Rahmen eines
Vergleichs47 von den Reformierten zur Salvierung ihrer Pfarrer und Schuldiener jähr¬
lich 1200 Gulden und Naturalien zugesichert. Daß damit der konfessionelle Frieden
keineswegs hergestellt war, zeigt ein offenbar nur handschriftlich verbreitetes Hetz¬
40 KSchA Zweibrücken IV Nr. 1169; May (wie Anm. 2) S. 313.
41 KSchA Zweibrücken IV Nr. 1255 S. 16.
42 Ludwig Molitor, Urkundenbuch zur Geschichte der ehemals Pfalzbayerischen Residenz¬
stadt Zweibrücken, Zweibrücken 1888, S, 196 - 199, hier S. 197f.
43 May (wie Anm. 2) S. 313f.
44 Molitor (wie Anm. 42) S. 199-202.
45 Biundo (wie Anm. 28) S. 58.
46 May (wie Anm. 2) S. 314.
47 Beschluß des Corpus Evangelicorum vom 4. Oktober 1720 zu dem Vergleich zwischen Refor¬
mierten und Lutheranern vom 8. Juni 1720 bei E. Chr. W. v. Schauroth, Vollständige
Sammlung Aller Conclusorum, Schreiben Und anderer übrigen Verhandlungen des Hoch-
preißlichen Corporis Evangelicorum Von Anfang Des jetzt fürwährenden Hochansehnlichen
Reichs-Convents Bis auf die gegenwärtige Zeiten. Regensburg 1751/52, Bd. III, S. 852 - 858;
May (wie Anm. 2) S. 277.
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