Full text: Die alte Diözese Metz (19)

Intendant Antoine Bergeron. Sire de la Goupilliére14, ein Edikt15, in dem den Katholi¬ 
ken der Saarprovinz entweder eine von mehreren Kirchen zugewiesen oder der 
Simultangebrauch in protestantischen Kirchen eingeräumt wurde. Wo nur eine Kir¬ 
che vorhanden war, wurde den Katholiken der Chor zur Mitbenutzung zugewiesen'6; 
wenn nötig, sollte der Chor vom übrigen Kirchenraum abgetrennt werden. Den 
Katholiken wurde dagegen untersagt, zur Zeit des protestantischen Gottesdienstes 
die Kirche zu betreten. 
Das Edikt de la Goupilliéres war bis zum Inkrafttreten des Friedens von Rijswijk 
(1697) für die zu errichtenden Simultaneen die „formale Rechtsgrundlage“; es „ver¬ 
schaffte den Katholiken einmal die gesetzliche Existenz und die freie Religionsaus¬ 
übung, die ihnen bisher versagt worden war, zum anderen das Mitbenutzungsrecht an 
Kirchen, Friedhöfen und Glocken17“. Zwar galt der Erlaß de la Goupilliéres nur für 
das seiner Verwaltung unterstellte Gebiet; doch wurde er im Pfälzischen Erbfolge¬ 
krieg auf alle von den französischen Truppen besetzten Gebiete ausgedehnt1“. 
Durch den Straßburger Intendanten Jacques de la Grange wurde im Elsaß und den 
nördlich angrenzenden reunierten Gebieten das Simultaneum in zahlreichen Kirchen 
eingeführt; mindestens sieben ortsansässige katholische Familien waren für die Ein¬ 
führung des Simultaneums maßgebend19 20. 
Die Einführung des Simultaneums gab zu manchen Mißhelligkeiten Anlaß. Die 
Reformierten beharrten auf ihren Rechten, und so kam es zu verschiedenen Zwi¬ 
schenfällen, insbesondere bei der Besitzergreifung der Kirchen durch die katholi¬ 
schen Geistlichen. Der Fall des reformierten Pfarrers Beuther aus Bergzabern erreg¬ 
te das meiste Aufsehen2". Unter Berufung auf die von den Franzosen früher 
gemachten Zusicherungen verweigerte Beuther die Auslieferung des Kirchenschlüs¬ 
sels. Diesen Widerstand mußte er mit dem Verlust seines Amtes, einer vierwöchigen 
14 Zu Antoine Bergeron, Sire de la Goupillière: Georges Livet, L’Intendance d’Alsace sous 
Louis XIV 1648 - 1715, Strasbourg 1956, S. 427 Anm. 4; Herrmann (wie Anm. 12) S. 454f. 
15 Lateinische und deutsche Kopie des Edikts: LA Speyer Best. B 2 Nr. 164/7 fol. 237r - 238r; 
gedruckt u. a. bei Johann Jacob Moser, Vollständiger Bericht von der so berühmt als fata¬ 
len Clausula articuli IV. pacis Ryswicensis ..., Frankfurt 1732, S. 3; vgl. May (wie Anm. 2) 
S. 294-296; Herrmann (wie Änm. 9) S. 29f; Warmbrunn (wie Anm. 2) S. 104. 
16 Herrmann (wie Anm. 9) S. 29, sieht „die Gründe für die Zuweisung des Chores an die 
Katholiken ... nicht so sehr im Verhältnis der Größe des Kultraumes zu den meist wenigen 
Familien der katholischen Minderheit, als in der besonderen Hochschätzung des Chores als 
Ort des Altares und der stabilitas loci“. 
17 May (wie Anm. 2) S. 295. 
18 EbendaS. 296. 
19 Livet (wie Anm. 14) S. 440f; Louis Chäteliier, Tradition chrétienne et renouveau catho¬ 
lique dans le cadre de l’ancien diocèse de Strasbourg (1650 -1770), Paris 1981, S. 305 - 326. 
20 Otto Jung, Michael Philipp Beuther. Generalsuperintendant des Herzogtums Zweibrücken. 
Ein Beitrag zur Pfälzischen Reformationsgeschichte (Veröffentl. d. Ver. für Pfälz. Kirchen- 
gesch. V), Landau 1954, S. 87f; Kurt Baumann, Staatsräson und Toleranzidee in der zwei- 
brückischen Kirchenpolitik des 18. Jahrhunderts, in: Kurt Andermann (Hrsg.), Von 
Geschichte und Menschen der Pfalz. Ausgewählte Aufsätze von Kurt Baumann, Speyer 1984, 
S. 65 - 89, hier S. 70f. 
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