So sind die gemeinsame Benutzung von Kirchen, Friedhöfen, Kultgegenständen
(Glocken, Kanzel, Orgel, Altar u. a. m.) zu Streitpunkten geworden.
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Eine größere Anzahl von Simultankirchen hat sich in den konfessionell gemischten
Gegenden Deutschlands, insbesondere im Südwesten, erhalten7 9. Das „Simultaneum
an Kirchen (ist) ein eigentümliches, lediglich ... durch besondere historische Ver¬
hältnisse hervorgerufenes Rechts-Institut148. Aufgrund der französischen Reunionspo¬
litik waren bis 1680 das Gebiet zwischen Selz und Queich sowie große Teile der
Westpfalz unter die Oberhoheit des französischen Königs gekommen'7; zwei Jahre
später, 1682, trat der pfälzische Kurfürst Karl das Oberamt Germersheim an Frank¬
reich gegen eine jährliche Entschädigungssumme ab10 11. Die Metzer Reunionskammer
- sie wurde im Oktober 1679 eingerichtet und 1686 aufgelöst - „verfügte aufgrund ins
Mittelalter zurückreichender Abhängigkeiten reichsständischer Gebiete von den
Bistümern Metz, Tout und Verdun unter Berufung auf Artikel 70 des Westfälischen
Friedens deren .Wiedervereinigung4 (= Réunion) mit dem Königreich Frankreich44";
die angegliederten Gebiete wurden in der französischen „Saarprovinz44 zusammenge¬
faßt12 13.
Nachdem 1684 im „Waffenstillstand“ von Regensburg das Reich die französischen
Annexionen zunächst für die Dauer von 20 Jahren anerkannt hatte, wurden von
Frankreich in den besetzten Gebieten Rekatholisierungsmaßnahmen eingeleitet'3.
Der Anteil der Katholiken an der Bevölkerung der reunierten Gebiete erhöhte sich
nunmehr; doch waren für die Katholiken zunächst keine Kirchen vorhanden. Auch
diejenigen Kirchen, die der französische König für die katholische Bevölkerung
erbauen und dotieren ließ, reichten bald nicht mehr aus. Seitens der französischen
Behörden begann man nun, den neu entstandenen katholischen Gemeinden das Mit¬
benutzungsrecht an reformierten Kirchen einzuräumen. Am 21. Dezember 1684
erließ der seit 1681 in Homburg (seit 1685 in Saarlouis) residierende französische
7 Beispiele bei Warmbrunn (wie Anm. 2) S. 101.
8 Paul Hinschius, Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutschland, 4.
Bd„ Abtlg. I: System des Katholischen Kirchenrechts mit Rücksicht auf Deutschland, Berlin
1886, S. 368.
9 Hans-Walter Herrmann, Die Religionspolitik König Ludwigs XIV. in den eroberten
linksrheinischen Reichsgebieten, in: Bl. f. Pfalz. Kirchengesch. und religiöse Volkskunde 52
1985 S. 17 - 44. hier S. 18.
10 Herrmann (wie Anm. 9) S. 18; Warmbr unn (wie Anm. 2) S. 104.
11 Herrmann (wie Anm. 9) S. 19.
12 Zur Saarprovinz: Hans-Walter Herrmann, Das Königreich Frankreich, in: Kurt Hopp-
städter, Hans-Walter Herr mann, Hanns Klein (Hrsg.), Geschichtliche Landeskunde
des Saarlandes, Bd. 2: Von der fränkischen Landnahme bis zum Ausbruch der französischen
Revolution, Saarbrücken 1977, S. 439 - 459; ders. (wie Anm. 9) S. 19.
13 Herrmann (wie Anm. 9) S. 22 - 27; Warmbrunn (wie Anm. 2) S. 104.
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