Full text: Die alte Diözese Metz (19)

Hans Ammerich 
Auswirkungen des Simultaneums im kirchlichen Alltag 
dargestellt an Beispielen 
aus dem Herzogtum Pfalz-Zweibrücken 
„Seit 250 Jahren“, so liest man im „Christlichen Pilger“ des Jahres 1931, „zieht sich 
durch die pfälzische Kirchengeschichte wie ein Faden das Simultaneum. Es ist jedoch 
kein goldener Faden, sondern ein richtiger Ariadnefaden, der durch ein Labyrinth 
von Irrungen und Streitigkeiten geht“1. Der Begriff Simultaneum ist eine Abkürzung 
für simultaneum exercitium diversae religionis in eadem ecclesia2; Simultaneum 
„besagt die Benutzung ein und derselben kirchlichen Einrichtung, einer Kultstätte 
oder eines Kultgegenstandes, durch die Angehörigen verschiedener Konfessionen. 
Das Simultanrecht ist das Recht mehrerer, ein und dieselbe Sache zu gebrauchen“3. 
Durch das kanonische Recht ist die gemeinschaftliche Benutzung einer katholischen 
Kirche durch Katholiken und Nichtkatholiken grundsätzlich verboten, doch kann es 
unter besonderen Umständen zu einer Mitbenutzung der gleichen Gottesdienststätte 
durch verschiedene Religionsgemeinschaften kommen4. Diesen Zustand bezeichnete 
die alte Rechtssprache gern als simultaneum crudum, als grausames, gefährliches 
Simultaneum, im Gegensatz zu dem sog. simultaneum innoxium, dem unschädlichen, 
harmlosen Simultaneum; darunter verstand man die Tatsache, daß verschiedenkon¬ 
fessionelle Gottesdienste wohl im selben Ort, jedoch in verschiedenen Kirchen gehal¬ 
ten wurden5 6. 
Zum Simultaneum findet sich im „Monatlichen Staats-Spiegel“ im November/ 
Dezember 1698 die folgende Äußerung: Und hatte ein gewisser Reformirter zu Hey- 
delherg gedachte Einführung des Simultanei einer Pasteten von allerhand Speisen ver¬ 
glichen, welche zwar ä la mode sey, sich aber vor viele Teutsche Mägen, welche Simpli¬ 
cia liebten, nicht schicken wolle, und leichtlich allerhand Kranckheiten nach sich 
ziehen könneh. Die Simultaneen haben tatsächlich Anlaß zu Streitigkeiten gegeben: 
1 J(oseph) Hoffman(n), Geschichte des kirchlichen Simultaneums und der Wiederein¬ 
führung der katholischen Religion in der Pfalz, in: Der christliche Pilger 84 1931, S. 438ff, hier 
S. 438. 
2 Zum Begriff „Simultaneum“: Franz Letzelter, Die historische Entwicklung der Rechts¬ 
grundlage der rheinpfälzischen Simultankirchen, mit besonderer Berücksichtigung der Simul¬ 
tankirche in den terres contestées. Diss. Jur. Heidelberg 1954, S. 1 - 11; Kurt Rosendorn, 
Die rheinhessischen Simultankirchen bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts. Eine rechtsge¬ 
schichtliche Untersuchung (Quellen und Abhandlungen zur mittelrhein. Kirchengesch. 3), 
Speyer 1958, S. 1 - 3: Georg May, Die Simultankirche in Zweibrücken vornehmlich zur Zeit 
des Bischofs Joseph Ludwig Colmar von Mainz (1802 - 1818) 1. Teil, in: Zeitschr. d. Savigny- 
Stiftung für Rechtsgesch. 92, Kanon. Abt. LXI (1975) S. 258 - 323, hier 258 - 260; Paul 
Warmbrunn, Simultaneen in der Pfalz, in: Jb. f. westdt. Landesgesch. 14 1988 S. 97 - 122, 
hier 99f. 
3 May (wie Anm. 2) S. 258f. 
4 Ebenda S. 258. 
5 Rosendorn (wie Anm. 2) S. 1. 
6 Zitat nach Burcard Gotthelf Struve, Ausführlicher Bericht von der Pfälzischen Kirchen- 
Historie, von Beginn der Reformation an, bis auf gegenwärtige Zeiten, Frankfurt 1721 S. 769; 
Rosendorn (wie Anm. 2, S. 3) spricht davon, daß der Simultanstatus einer Kirche „immer 
ein ungesunder Ausnahmezustand“ gewesen ist. 
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