Der Religionsfrieden von 1555 beendete endgültig die bischöfliche Jurisdiktion in
den protestantischen Territorien. Damit scheiden die Pfalz-Zweibrückischen Gebiete
auch aus der Diözese Metz aus. Im Lande selbst wird das der Auftakt zur Säkularisie¬
rung der Klöster und Stifte in den folgenden Jahren. Jedoch bleibt deren Besitz nach
württembergischen Vorbild ein landeskirchliches Sondervermögen, verwaltet durch
die Kirchen- und Klosterschaffneien. Aus diesem Ursprung resultieren, wie bereits
bemerkt, die meisten Kirchenstellen landesherrlichen Patronats. Zentrale Kirchen¬
behörden hat die Landeskirche erst nach dem Dreißigjährigen Kriege erhalten.
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