Patronats ganz seiten. Sehr hoch hingegen war der Anteil von Stiften und Klöstern
im kirchlichen Stellenbesetzungsrecht. Das ist erst nach dem Religionsfrieden durch
Säkularisierung an den Landesherrn gekommen. Die Regelung von 1539 sollte offen¬
bar die Besetzungsrechte der noch katholischen geistlichen Korporationen ablösen.
Weitere Abschnitte zu Schulen, Armenpflege sowie Kirchengutsverwaltung sind
mehr Appelle an die Landesregierung als klare Regelung.
Herzog Ruprecht hat diese Ordnung am 16. September 1539 förmlich gebilligt und
die Mitteilung an alle Pfarrer verfügt71. Zugleich hat er eine weitere Forderung der
Synode auf jährliche Visitationen ebenfalls genehmigt, freilich mit dem Vorbehalt,
daß alle Veränderungen in diesem Zusammenhang der Landesregierung zur Billi¬
gung vorzulegen seien. Nach einem gleichzeitigen Bericht aus Bergzabern von dem
dortigen Pfarrer Nikolaus Thomae73 74 gewinnt man den Eindruck, daß unter den regel¬
mäßigen Visitationen des herzoglichen Bescheids halbjährliche Pastorenkonvente zu
verstehen seien. Das dürften regelmäßige Zusammenkünfte der Pfarrer sein, wohl
nach den Ämtern der weltlichen Landesverwaltung umschrieben, wo dann Amts¬
führung und Gemeindezustand der kollegialen Prüfung und Beratung anheimgege¬
ben wurde.
Damit ist das Prinzip einer landesherrlichen Ordnung klar sichtbar. Was noch fehlt,
sind neue und spezifisch kirchenregimentliche Instanzen. Ein leitender Kirchenmann
in Gestalt des Pfarrers von Zweibrücken, bei Bedarf eine Landessynode ausgewähl¬
ter Pfarrer und sonst das Prinzip regelmäßiger Pastorenkonvente mit Visitationsfunk¬
tion, dies sind die rudimentären Elemente einer landeskirchlichen Organisation.
Die Kirchenordnung vom Mai 1539 hatte zur christlichen Zucht grundsätzlich die
Notwendigkeit eines Einschreitens gegen öffentliche Laster herausgestellt. Da steht
dann jedoch der resignierende Satz, „daß der christliche Bann dieser Zeit schwerlich
anzurichten ist“, und der Wunsch, daß die Kirchenschöffen „nicht allein zeitliche Kir¬
chengüter zu versorgen eingesetzt“, sondern zur Aufsicht über den Dienst der Pfar¬
rer, den Wandel der Gemeinde und die Versorgung der Armen bestimmt seien75.
Ein halbes Jahr später, unter dem Eindruck einer Pestepidemie, haben Schwebel und
Hilsbach in der Stadt Zweibrücken eine „Form christlicher Vermahnung und War¬
nung“76 in Geltung setzen können. Da ist ein Kollegium, neben den Pfarrern 6 Laien¬
deputierte, 2 aus dem Rat und 4 aus der Gemeinde, die alle 2-3 Wochen Zusammen¬
kommen und bei Bedarf an Verächter von Gottesdienst und Sakramentsgebrauch
sowie offenbar lästerlich und lasterhaft Lebende abgestufte Ermahnungen zur Besse¬
rung richten. Ultima ratio bei gänzlicher Fruchtlosigkeit von Mahnungen ist dann die
73 Stadtarchiv Straßburg, Thomasarchiv Nr. 167, Varia ecclesiastica II, 5, foi. 212 recto - verso.
74 Gelbert (wie Anm. 27), S. 232.
75 Stadtarchiv Straßburg, Thomasarchiv Nr. 167 (11,5), fol. 205 verso.
76 Ebd., fol. 208 recto - 213 verso. Die Reihenfolge der Stücke ist hier durch Versehen des Kopi¬
sten etwas gestört.
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