Full text : Die alte Diözese Metz

stellt,  entweder  die  „Landesreligion“  anzunehmen  oder  die  Pfarrstelle  zu  räumen69 70.
Hier  ist  landesherrliches  Kirchenregiment  bereits  Tatsache.
Eine  entsprechende  Visitation  hat  es  im  Folgejahr  1539  auch  im  Amt  Meisenheim
gegeben.  Doch  sind  uns  davon  nicht  mehr  die  Protokolle,  sondern  nur  noch  Notizen
erhalten™.
In  einem  gewissen  Sinne  findet  die  landesherrliche  Reformation  in  Pfalz-Zweibrücken
  im  Frühsommer  1539  ihren  Abschluß.  Wie  schon  die  12  Reformgrundsätze
von  1533  den  Nürnberger  Anstand  von  1532  zur  Voraussetzung  hatten,  so  gab  jetzt
für  das  Deutsche  Reich  insgesamt  der  Frankfurter  Anstand  vom  19.  April  1539  den
Rahmen  ab.  Wiederum  ist  das  ein  befristeter  Friedensstand  zwischen  den  Konfessionen.
  In  Zweibrücken  ist  das  der  Auftakt  zu  einer  Versammlung  von  10  Geistlichen
am  21.  Mai  1539,  die  der  Pfalzgraf-Regent  später  eine  Synode  nennt.  Von  den  Versammelten
  stehen  vier  im  Amt  Zweibrücken  im  Dienst,  in  Zweibrücken  und  in  Hornbach.
  Unter  den  anderen  kommen  je  zwei  aus  den  anderen  Ämtern  des  Landes;  Meisenheim,
  Neukastel,  Lichtenberg.  Man  kann  das  eine  Landessynode  nennen.
Ihre  Beschlüsse,  vollständig  uns  nur  in  der  eingangs  erwähnten  Straßburger  Kopie
erhalten,  sind  ein  Aktenstück  von  19  Seiten  mit  dem  Titel:  „Form  und  Ordnung,  wie
es  in  der  Kirche  zu  Zweibrücken  mit  Predigen,  Sakramentreichen,  Kirchenübungen
und  christlicher  Zucht  vorgenommen  ist  zu  halten“.  In  der  Forschung  gilt  dies  Dokument,
  das  man  in  einer  verkürzten  Form  in  Schwebels  Werken  kannte71,  als  eine
Resolution,  mit  der  die  Grundsätze  von  1533  bekräftigt  worden  seien72.  Die  Überschrift,
  der  Inhalt  und  die  handschriftlich  erhaltene  Genehmigungs-  und  Veröffentlichungsresolution
  des  Pfalzgrafen  Ruprecht  belehren  uns,  daß  wir  hier  die  erste  evangelische
  Kirchenordnung  für  die  gesamte  Landeskirche  besitzen.
Sie  nennt  die  Lehrgrundlage,  die  Hl.  Schrift,  die  altkirchlichen  Symbole,  Confessio
Augustana  und  deren  Apologie.  Und  sie  gibt  in  allen  Hauptfragen  präzise  Regelungen
  für  die  Sakramentsverwaltung,  den  Gottesdienst  und  die  Kasualien.  Wohl  ist  die
Anlage  und  Disposition  hier  dieselbe  wie  1533.  Aber  die  einzelnen  Gegenstände  sind
konfessionell  eindeutiger,  präziser  und  detaillierter  ausgeführt.  Am  Schluß  wird  die
Bestellung  von  Pfarrern  behandelt:  Wahl  durch  die  Kirchengemeinde  und  Installation
  durch  die  Nachbarpfarrer  nach  vorhergehendem  Kandidatenexamen.  Das  ist  so
nicht  in  Kraft  getreten.  Im  gesamten  Herzogtum  waren  Pfarrstellen  landesherrlichen

69  Hugo  Fröhlich,  Die  Kirchenvisitationsprotokolle  des  Pfalz-Zweibrückischen  Oberamts
Lichtenberg  aus  den  Jahren  1538,  1544  und  1553,  in:  Monatshefte  f.  rhein.  Kirchengesch.  28
(1934),  S.  257-263.
70  Hugo  Fröhlich,  Zur  ältesten  Kirchengeschichte  des  Pfalz-Zweibrückischen  Oberamts
Meisenheim,  in:  Monatshefte  f.  rhein.  Kirchengesch.  33  (  1939),  S.  33-60;  und  34  (1940),  S.  33-42,
  hier  bes.  S.  35.
71  Johannes  Schwebel,  Teutsche  Schriften,  Bd.  2,  Zweibrücken  1598,  S.  325-353,  als  Eingabe
der  Versammlung  vom  21.  Mai  1539.
72  Kuby,  (wie  Anm.  55),  S.  36.  -  Böcher  (wie  Anm.  41),  S.  222.  Auch  diesen  Text  hoffe  ich,
demnächst  publizieren  zu  können.

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