Full text: Die alte Diözese Metz

stellt, entweder die „Landesreligion“ anzunehmen oder die Pfarrstelle zu räumen69 70. 
Hier ist landesherrliches Kirchenregiment bereits Tatsache. 
Eine entsprechende Visitation hat es im Folgejahr 1539 auch im Amt Meisenheim 
gegeben. Doch sind uns davon nicht mehr die Protokolle, sondern nur noch Notizen 
erhalten™. 
In einem gewissen Sinne findet die landesherrliche Reformation in Pfalz-Zwei- 
brücken im Frühsommer 1539 ihren Abschluß. Wie schon die 12 Reformgrundsätze 
von 1533 den Nürnberger Anstand von 1532 zur Voraussetzung hatten, so gab jetzt 
für das Deutsche Reich insgesamt der Frankfurter Anstand vom 19. April 1539 den 
Rahmen ab. Wiederum ist das ein befristeter Friedensstand zwischen den Konfessio¬ 
nen. In Zweibrücken ist das der Auftakt zu einer Versammlung von 10 Geistlichen 
am 21. Mai 1539, die der Pfalzgraf-Regent später eine Synode nennt. Von den Ver¬ 
sammelten stehen vier im Amt Zweibrücken im Dienst, in Zweibrücken und in Horn¬ 
bach. Unter den anderen kommen je zwei aus den anderen Ämtern des Landes; Mei¬ 
senheim, Neukastel, Lichtenberg. Man kann das eine Landessynode nennen. 
Ihre Beschlüsse, vollständig uns nur in der eingangs erwähnten Straßburger Kopie 
erhalten, sind ein Aktenstück von 19 Seiten mit dem Titel: „Form und Ordnung, wie 
es in der Kirche zu Zweibrücken mit Predigen, Sakramentreichen, Kirchenübungen 
und christlicher Zucht vorgenommen ist zu halten“. In der Forschung gilt dies Doku¬ 
ment, das man in einer verkürzten Form in Schwebels Werken kannte71, als eine 
Resolution, mit der die Grundsätze von 1533 bekräftigt worden seien72. Die Über¬ 
schrift, der Inhalt und die handschriftlich erhaltene Genehmigungs- und Veröffentli¬ 
chungsresolution des Pfalzgrafen Ruprecht belehren uns, daß wir hier die erste evan¬ 
gelische Kirchenordnung für die gesamte Landeskirche besitzen. 
Sie nennt die Lehrgrundlage, die Hl. Schrift, die altkirchlichen Symbole, Confessio 
Augustana und deren Apologie. Und sie gibt in allen Hauptfragen präzise Regelun¬ 
gen für die Sakramentsverwaltung, den Gottesdienst und die Kasualien. Wohl ist die 
Anlage und Disposition hier dieselbe wie 1533. Aber die einzelnen Gegenstände sind 
konfessionell eindeutiger, präziser und detaillierter ausgeführt. Am Schluß wird die 
Bestellung von Pfarrern behandelt: Wahl durch die Kirchengemeinde und Installati¬ 
on durch die Nachbarpfarrer nach vorhergehendem Kandidatenexamen. Das ist so 
nicht in Kraft getreten. Im gesamten Herzogtum waren Pfarrstellen landesherrlichen 
69 Hugo Fröhlich, Die Kirchenvisitationsprotokolle des Pfalz-Zweibrückischen Oberamts 
Lichtenberg aus den Jahren 1538, 1544 und 1553, in: Monatshefte f. rhein. Kirchengesch. 28 
(1934), S. 257-263. 
70 Hugo Fröhlich, Zur ältesten Kirchengeschichte des Pfalz-Zweibrückischen Oberamts 
Meisenheim, in: Monatshefte f. rhein. Kirchengesch. 33 ( 1939), S. 33-60; und 34 (1940), S. 33- 
42, hier bes. S. 35. 
71 Johannes Schwebel, Teutsche Schriften, Bd. 2, Zweibrücken 1598, S. 325-353, als Eingabe 
der Versammlung vom 21. Mai 1539. 
72 Kuby, (wie Anm. 55), S. 36. - Böcher (wie Anm. 41), S. 222. Auch diesen Text hoffe ich, 
demnächst publizieren zu können. 
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