graf Ruprecht mit dem Johanniterorden, wie bereits oben erwähnt, die abschließende
Regelung wegen der Kommende in Meisenheim. Und zum Jahresende 1535 nahm
der Pfalzgraf anstelle des Propstes von Remigiusberg eine evangelische Besetzung
der Pfarrstelle von Kusel vor0’.
Zum Jahreswechsel 1535/36 stand Zweibrücken vor der Frage des Beitritts zum
Schmalkaldischen Bunde. Pfalzgraf Ruprecht ist der Einladung zum Beitritt schlu߬
endlich nicht gefolgt63 64. Hingegen sind Schwebel und seine Zweibrücker Kollegen
informiert über die Verhandlungen der Straßburger mit Wittenberg über den Aus¬
gleich in der Abendmahlslehre65. Die Wittenberger Konkordie zwischen Butzer und
Luther vom 26. Mai 1536 haben die Zweibrücker am 14. September desselben Jahres
auf einem Pastoren-Konvent für sich ratifiziert. Schwebel regt brieflich dasselbe bei
seinen Kollegen im Amt Neukastel-Kleeburg an, sein Kollege Glaser in
Meisenheim66. Damit zeichnet sich deutlich eine theologische Lehrübereinkunft der
gesamten Pfarrerschaft des Landes ab. Nur geht hierzu die Initiative von den Zwei¬
brücker Pfarrern aus, nicht von der Regierung.
Im Jahr 1538 ereignet sich sogar ein Dualismus von einer unabhängigen kirchlichen
Initiative einerseits und einem obrigkeitlichen Akt andererseits. Im Frühjahr 1538
hatten sich einige evangelisch gesinnte Pfarrer im weiteren Bereich von Bergzabern
und Landau getroffen und die Bildung eines Pastorenkonvents nach Straßburger und
hessischem Vorbild erwogen. Der erste Konvent ist am 29. Juli 1538 in Bergzabern
zusammengetreten. Den Vorsitz übertrug man dem Pfarrer von Landau Johannes
Bader67. Sogar katholische Nachbarpfarrer beabsichtigten teilzunehmen. Es hat den
Anschein, als ob hier über die Territorialgrenzen hinweg eine evangelische Neuauf¬
lage des alten Landkapitels Weißenburg beabsichtigt war. In Verbindung mit den
Straßburger Theologen erwog man halbjährliche Tagungen mit gemeinsamem Bibel¬
studium und dienstlichem Austausch. Eine Fortführung dieses Plans ist von Zwei¬
brücken aus durch Johannes Schwebei direkt unterbunden worden68.
Die Linie der Regierung in Zweibrücken war die obrigkeitliche Kirchenvisitation.
Eine solche ist ebenfalls im Juli 1538 im Amt Lichtenberg durchgeführt worden, mit
insgesamt 14 Pfarreien. Mit Ausnahme einer einzigen sind sie alle evangelisch
bedient, haben sie die deutsche Messe mit Kommunion unter beiderlei Gestalt. Man
befolgt im Gottesdienst die zweibrückische Praxis oder benutzt die Straßburger oder
Nürnberger Kirchenordnung. Dem einzigen noch katholisch amtierenden Pfarrer
wird, weil seine Gemeinde die evangelische Ordnung wünscht, die Alternative ge¬
63 Lehmann (wie Anm.29), S. 301-302. Zu den Verhältnissen in Kusel Fabricius (wie
Anm. 4), S. 360.
64 Johannes Sleidanus, Commentarii de Statu religionis, Straßburg 1555, Buch IX, S. 265-
266. - Veit Ludwig von Seckendorf, Commentarius de Lutheranismo, Frankfurt/Leipzig
1692, Buch III § 50 Add. Illa, S. 142. - Fritz Jung (wie Anm. 21), S. 133.
65 Köhler (wie Anm. 45), Bd. 2, S. 432.
66 Fritz Jung (wie Anm. 21), S. 133-135.
67 B i u n d o (wie Anm. 22), S. 14, Nr. 152.
66 Ge Iber t (wie Anm. 27), S. 224-229.
202