In diesen Jahren des Übergangs muß die Reformation in der Bevölkerung des Zwei¬
brücker Gebiets enorm an Boden gewonnen haben.
3. Die Entstehung des landesherrlichen Kirchenregiments.
1535-1539.
Während die 12 Artikel von 1533 eher Richtlinien als bindende Vorschrift waren und
der zweibrückische Vormund und Regent sie gegenüber dem Mainzer Ordinarius als
Gutachten heruntergestuft hatte, bringen die Jahre 1535, 1538 und 1539 eindeutig
landesherrliches Handeln in Kirchensachen.
Die Veranlassung gab im Herbst 1534 die Frage und die verbreitete Erscheinung des
Priesterkonkubinats. Sie hatte sogar im Hornbacher Benediktinerkloster Einzug
gehalten, wo der Abt selbst in einem eheähnlichen Verhältnis mit Kindern lebte. Der
Tatbestand verstieß gegen den ersten der 12 Artikel, wo für den Fall des notorischen
Ärgernisses durch Pfarrer sogar ein Eingreifen der Obrigkeit in Betracht gezogen
worden war. Schwebel und seine Kollegen drängten den Regenten zum Einschreiten.
Die Straßburger Reformatoren Butzer und Hedio unterstrichen das Recht der Obrig¬
keit zu kirchlichen Verordnungen um der zeitlichen und ewigen Wohltat der Unterta¬
nen willen. Gegen eine widersprechende Stellungnahme von Altkanzler Jakob Schorr
hat vor allem Wolfgang Capito in Straßburg in einem ausführlichen Gutachten nicht
nur das Recht, sondern sogar die Pflicht der weltlichen Obrigkeit begründet, kirchli¬
che Maßnahmen zum geistlichen Wohle ihrer Untertanen zu treffen, insbesondere
Geistliche zur rechten Amtsführung anzuhalten.
Die Folge ist ein herzogliches Mandat an die priesterlichen Konkubinarier im Stift
Hornbach gewesen, mit knapper Fristsetzung, entweder zu heiraten oder ihr Amt
aufzugeben. Das aber war Anlaß eines Protests des Generalvikars von Metz vom 9.
April 1535hl. Als zusätzliche Beschwerde wird von Metz aus ausgeführt, daß im Zwei-
brückischen 10 Pfarrstelleninhaber des Metzer Bistums bereits verheiratet seien.
Metz verlangt Kassation des Mandats nach Hornbach und ansonsten weltliche Amts¬
hilfe für den Offizial des Bischofs zur Bereinigung der Lage. Die Zweibrücker Akten
haben nicht einmal ein Konzept einer Antwort. Wir wissen nicht, wie man sich in
Zweibrücken verhielt.
Im Spätjahr 1535 vermittelt die Regierung zwischen dem Abt und den Konventualen
von Hornbach. Sie erwirkt eine Regelung über den Gottesdienst, das Verhalten des
Abts und die Bestellung eines Klosterschaffnersh2. Im gleichen Jahre 1535 trifft Pfalz-
61 Kirchenschaffneiarchiv Zweibrücken, Repertorium II, Nr. 122, fol. 11-12 das Originalschrei¬
ben in Latein; fol. 13 eine deutsche Übersetzung. Druck bei Ludwig Mo litor, Urkunden¬
buch zur Geschichte der ehern. Pfalzbayerischen Residenzstadt Zweibrücken, Zweibrücken
1888, S. 113-114.
62 Alfred Neubauer, Regesten des ehern. Benediktinerklosters Hornbach, in: Mitt. d. hist.
Ver. d. Pfalz 27 (1904), Nr. 814. - Moraw (wie Anm. 7), S. 134-138.
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