In sehr allgemeinen Sätzen wird den Pfarrern vorbildlicher Wandel und die Predigt
des Wortes Gottes auf Grund der Hl. Schrift ohne allen Streit vorgeschrieben. Die
Sonntage, näher bezeichnete Feier- und Heiligentage sind zur Predigt bestimmt.
Daneben werden Wochen- und in den Städten Frühpredigten vorgesehen. Bei Taufe
und Abendmahl wird die Unterrichtung der Gemeindeglieder vorgeschrieben, das
Recht der Kindertaufe unterstrichen und das Abendmahl als „Sakrament des wahren
Leibs und Bluts Christi“ bezeichnet. Die Kommunion unter beiden Gestalten ist vor¬
ausgesetzt. Anstelle der Beichte steht eine Kommunikantenermahnung mit Anmel¬
dung der Kommunikanten. Den Schluß machen allgemeine Vorschriften zur Trau¬
ung, Krankenbesuch, Begräbnis, Jugendunterricht und Kirchengebet.
Wohl durch landesherrliche Approbation55 ist aus dem Gutachten Schwebels eine all¬
gemeine Maßgabe, sind aus Artikeln allgemeine Grundsätze kirchlicher Ordnung
geworden. Konfessionelle Kontroverspunkte, Lehrordnungen und detaillierte liturgi¬
sche Anweisungen, wie sie sonst Kirchenordnungen der Zeit bieten, sind offenbar
bewußt vermieden worden. Diese Zweibrücker Grundsätze, die auch in Meisenheim
und Bergzabern Billigung fanden, sind mehr Rahmenrichtlinien für eine kirchliche
Entwicklung, denn bereits eine allseits regelnde Ordnung.
Der Mainzer Generalvikar hat im Sommer 1533 beim Herzog eine Annullierung der
Artikel verlangt. Dieser antwortet, daß er nicht eine Ordnung erlassen, sondern nur
einen gutachtlichen Vorschlag mit Frist bis zum Konzil für seine Untertanen habe
stellen lassen. Die Folge ist ein einjähriger Notenwechsel, sogar mit der Sendung
eines Mainzer Rats nach Zweibrücken. Das ist ohne Ergebnis geblieben. Nicht
anders war es bei einer entsprechenden Demarche des Bischofs von Speyer, die 12
Artikel in seinem Diözesanbereich zu suspendieren56.
Das Jahr 1533 bringt auch in Zweibrücken eine bemerkenswerte Veränderung. Die
Regierung veranlaßt den bisherigen katholischen Inhaber der Pfarrstelle in der
Hauptstadt zur Amtsniederlegung. Seine Stelle nimmt nun Johannes Schwebel ein.
Damit wird er so etwas wie ein Inspektor oder Superintendent des Herzogtums,
wobei auch schon eine Visitation vom Regenten erwogen wurde57. In Zweibrücken
selbst werden Frühmeßpfründen nach Abgang ihrer Inhaber zugunsten der städti¬
schen Schule umgewidmet58. Diese nimmt unter dem 1532 angeworbenen Michael
Hilsbach59 einen Aufschwung. Und mit Straßburger Vermittlung gewinnt Schwebel
im Sommer 1533 seinen evangelischen Landsmann Kaspar Glaser60 als Erzieher für
den jungen Pfalzgrafen Wolfgang, den künftigen Landesherrn.
55 Die entsprechende Passage abgedruckt bei Alfred Hans Kuby, Die Reformation in Pfalz-
Zweibrücken 1523 bis 1588, in: Die evang. Kirche an der Saar (wie Anm. 2), S. 36. Im Akten¬
stück in Zweibrücken ist jedoch dieser Passus wieder gestrichen worden. Aus der Mainzer
Ablehnung, ebd., fol. 30 recto, geht aber hervor, daß die publizierte Fassung diese Passage
gehabt haben muß.
56 Fritz Jung (wie Anm. 21), S. 106 mit Anm. 52 auf S. 199.
57 Ebd., S. 94.
5* Ebd.. S. 122.
59 Biundo (wie Anm. 22), S. 191, Nr. 2195.
60 Ebd., S. 140, Nr. 1609.
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