Beilage
Vereinbarung des stellvertretenden Generalkommandos des XVI./XXI. Armeekorps
mit dem Arbeiter- und Soldatenrat von Saarbrücken.
9. November 1918.
Abschrift dem Herrn Oberbürgermeister Saarbrücken zur Kenntnis; unterfertigt:
Andres, Eingangsstempel 11. November 1918.
StadtA Saarbrücken Best. Großstadt Nr. 5871 unpaginiert.
Stellvertr. Generalkommando des XXI. zugleich für das XVI. Armeekorps, Abt. Va
Nr. 9127 N, an sämtliche Garnisonskommandos; (Verteiler:) 17 (Exemplare).
I. Oberste Heeresleitung drahtet:
Durch alle Regiments- und Batallions-Kommandeure den Truppen sofort bekannt
zu geben. Der Befehl darf nicht gefunkt werden [betr. bevorstehenden Waffenstill¬
stand, geordnete Rückführung des Heeres, Vermeidung von Blutvergießen, Emp¬
fehlung, mit sich bildenden Arbeiter- und Soldatenräten . . . auf gütlichem 'Wege
. . . Einvernehmen zu erzielen.]
II. Mit dem Arbeiter- und Soldatenrat von Saarbrücken ist hier folgende Vereinba¬
rung getroffen worden:
Der stellvertretende Kommandierende General Exzellenz von länger erklärt, daß
er bereit sei, die ihm durch die Gesetze anvertraute Gewalt in nicht rein
militärischen Angelegenheiten nur im Einverständnis mit dem Arbeiter- und
Soldatenrat auszuüben. Die Mitwirkung soll sich in der Form vollziehen, daß ein
gehörig bevollmächtigtes Mitglied des Arbeiter- und Soldatenrates die bezügl.
Verfügung des Kommandierenden Generals gegenzeichnet. Auch in Angelegenhei¬
ten rein militärischen Charakters wird er dem Arbeiter- und Soldtenrat Einblick
gewähren.
Der Beauftragte der Verwaltungsbehörde, Landrat von Halfern, erklärt sich damit
einverstanden, behält sich aber seine Zustimmung zu den Verfügungen, wo sie
gesetzlich erforderlich ist, von Fall zu Fall vor.
Der Kommandierende General und der Landrat von Halfern behalten sich den
Rücktritt von dieser Erklärung vor.
Die Mitglieder des Arbeiter- und Soldatenrates Reese, Kuchler und Röhrssen
erklären sich mit diesen Erklärungen einverstanden, treten dafür ein, daß der
gesamte Arbeiter- und Soldatenrat sich ebenfalls mit dieser Erklärung einverstan¬
den erklären wird, und übernehmen die Bürgschaft für die Ruhe, Sicherheit und
Ordnung im Innern, den Schutz der Person und des Eigentums und der Abwehr
evtl, in die Landesgrenzen einbrechender äußerer Feinde.
Die Vereinbarung erfolgt in der beiderseitigen ehrlichen Absicht, dem Wohle des
Vaterlandes und des deutschen Volkes zu dienen.
Saarbrücken, den 9. November 1918.
gez. v. Unger O. Reese
v. Halfern I. Kuchler
Andres Röhrssen
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