§ 15. Die Mitgliederversammlung findet möglichst alljährlich an dem vom Leiter bestimmten
Ort und zu der von ihm bestimmten Zeit statt. Der Leiter ist berechtigt, auch außerordentli¬
che Mitgliederversammlungen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Leiter
berufen, der auch die Tagesordnung festsetzt. Die Einladung mit der Tagesordnung ist zu
angemessener Frist vor der Tagung bekannt zu machen. Die Aufgabe der Mitgliederver¬
sammlung ist die Wahl des Bundesleiters und der Kassenprüfer, die Entgegennahme des
Jahres- und Kassenberichts und die Beschlußfassung über die Auflösung des Bundes. Alle
anderen Entscheidungen und Beschlüsse trifft allein der Bundesleiter. Änderung der Satzung
kann nur vom Leiter vorgenommen werden.
7. Bundesgeschäftsleiter und Geschäftsstelle.
§ 16. Zur Geschäftsführung kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die dem Bundes¬
geschäftsleiter untersteht. Der Geschäftsleiter wird vom Bundesleiter bestellt. Er ist haupt¬
amtlich auf Dienstvertrag anzustellen. Seine Befugnisse und Verpflichtungen richten sich
nach der von dem Bundesleiter aufzustellenden Geschäftsordnung. Die übrigen Hilfskräfte
der Geschäftsstelle stellt der Bundesleiter auf Dienstvertrag an.
8. Revisoren.
§ 17. Alljährlich nach Beendigung des Geschäftsjahres und vor der Jahresmitgliederversamm¬
lung müssen die Kassenverwaltungen und die Bücher des Bundes durch zwei von der
Mitgliederversammlung bestätigte Revisoren geprüft werden. Über die stattgefundene
Revision ist der Jahresmitgliederversammlung ein kurzer Bericht zu erstatten.
§ 18. Alle Ortsgruppen sind verpflichtet, für je 50 Mitglieder eine Nummer der kulturpoliti¬
schen Zeitschrift ,.Die Westmark" zu beziehen. Es ist Aufgabe der Ortsgruppen, sich für den
Bezug der Bundeszeitschrift „Unsere Heimat". Blätter für pfälzisch-saarländische Volks¬
tumsarbeit. wärmstens einzusetzen, in der auch die öffentlichen Bekanntmachungen des
Bundes erscheinen.
§ 19. Der Bund wird in das Vereinsregister eingetragen und ist Rechtsnachfolger des Bundes
der Saarvereine und der Arbeitsgemeinschaft der pfälzischen Vereine.
9. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 20. Soweit nicht in der Satzung haupt- oder nebenamtliche Beschäftigung festgesetzt ist, ist
jede Tätigkeit für den Bund ehrenamtlich. Tagesspesen und notwendige Auslagen werden
nach der von dem Bundesleiter aufzustellenden Spesenordnung dem Bundesleiter, den
Mitgliedern des Führerrates, dem Bundesgeschäftsführer und den Angestellten der Ge¬
schäftsstelle ersetzt.
10. Auflösung des Bundes.
§21. Zur Auflösung des Bundes ist erforderlich:
1. Einstimmiger Antrag der Bundesleitung;
2. Beschlußfassung einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung;
3. Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder;
4. Stimmenmehrheit von mindestens % der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
Ist die Mitgliederversammlung nach Ziff. 3 beschlußunfähig, so ist binnen eines Monats eine
weitere Mitgliederversammlung zu berufen, auf die Ziffer 3 keine Anwendung findet.
Über die Verwendung des Reinvermögens des Bundes entscheidet bei der Auflösung der
Bundesleiter zugunsten der ursprünglichen Bestimmung der Mittel.
Wuppertal, den 8. Mai 1935. gez. Debusmann
Leiter des Bundes der Saar- und Pfalz-Vereine
BA-R 8014/113.
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