Full text: ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

einzugestehen, und betrieb in den folgenden Jahren Obstruktionspolitik, Frankreich 
hingegen fühlte sich um die Früchte seines hart erkämpften Sieges betrogen4". 
* * * 
Wie sah nun die in Versailles für das Saarbeckengebiet getroffene Kompromi߬ 
formel1"' aus, welche die deutsche Propaganda eineinhalb Jahrzehnte nicht zu be¬ 
kämpfen müde wurde? Gemäß § 1 des Saarstatuts erhielt der französische Staat mit 
Inkrafttreten des Friedensvertrages 
„la propriété entière et absolue de tous les gisements de houille situés dans les limites du Bassin 
de la Sarre, telles qu’elles sont spécifiées dans l’article 48 du dit Traité47. 
L'Etat français aura le droit d'exploiter ou de ne pas exploiter les dites mines, ou de céder à des 
tiers le droit de les exploiter, sans avoir à obtenir aucune autorisation préable ni à remplir aucune 
formalité.“* 98 
Die Übergabe hatte als Ersatz für die während des Krieges zerstörten nordfranzösi¬ 
schen Kohlengruben und als Anzahlung für die allgemeine Wiedergutmachung an 
Frankreich zu erfolgen (Art. 45). Das Eigentums- und Ausbeutungsrecht des franzö¬ 
sischen Staates erstreckte sich sowohl auf die preußischen und bayerischen Staats¬ 
gruben als auch auf die beiden in Privatbesitz befindlichen kleineren Zechen Fran¬ 
kenholz und Hostenbach. Außer den eigentlichen Förderbetrieben ging ebenso das 
Eigentum an den zahlreichen Nebenanlagen (Elektrizitätswerke, Kokereien, Schulen, 
Wohnhäuser usw.) schulden- und lastenfrei in den Besitz Frankreichs über. Gegnern 
wie Anhängern der Idee einer französisierten Saar war gleichermaßen klar, daß sich 
aus dem ökonomischen Gewicht - Frankreich war direkter Arbeitgeber von etwa 
53.000 Bergleuten sowie 21.500 über Tage beschäftigen Arbeitern bzw. Angestellten 
- enormer politischer Einfluß ergab", zumal die saarländische Industrie durch die 
Verkehrssperre zum besetzten Gebiet noch stärker als zuvor in die Abhängigkeit der 
Vgl. MlQUEL, S. 543-548; SOUTOU: L'Allemagne et la France en 1919. 
96 Teil III der politischen Bestimmungen für Europa, 4. Abschnitt, Art, 45-50, ergänzt durch das selbst 
nicht so genannte, sich aber bald in den Sprachgebrauch einbürgernde „Saarstatut“, das als untrennbarer 
Bestandteil des Vertrages anzusehen war (Art. 50). Aus der Flut zeitgenössischer staats- und völker¬ 
rechtlicher Untersuchungen zwischen 1920 und 1935 vgl. Andres: Grundlagen des Rechtes; BRÜCK¬ 
NER: Die völkerrechtliche Stellung; WEHBERG. Vgl. auf französischer Seite Allot. 
4 Die neue Grenze kappte traditionelle Verbindungslinien. So war die Saar nicht nur von ihrem landwirt¬ 
schaftlichen Hinterland und die saarländische Industrie von ihrem reichsdeutschen Absatzmarkt im 
Osten abgeschnitten, sondern zahlreiche Arbeiter sahen nun ihren Wohnsitz von ihrem Arbeitsplatz 
durch Schlagbäume getrennt; Vgl. METZ, S. 58-62. Der Generalsekretär der Franco-Saarländischen 
Handelskammer urteilte hierüber: „Man hat ein großes Stück Preußen genommen, dazu ein wenig 
Bayern geschweißt und hat die Leute Saarländer genannt, weil ein Flüßchen Saar in der Gegend 
vorbeifließt. Geographisch, etymologisch, politisch ist dieser Versailler Artikel grober Unfug.“: 
BRINGOLF, S. 231. Zu den wirtschaftlichen Folgen der Grenzziehung für die strukturschwache West¬ 
pfalz vgl. Blaich. Siehe hierzu auch die Karte im Anhang (Dok. 1). 
98 Zitiert nach ALLOT, S. 366. Vgl. die deutsche Fassung des Saarstatuts im RGBl 1919/1, S. 769-803. 
99 Die Gesamtbelegschaft erreichte ihren Höchststand im Jahr 1924 mit 78.000 Beschäftigten über und 
unter Tage; 1933 waren es fast 30.000 Personen weniger: Vgl. SWS 9 (1934), S. 13. Schon 1920 
bezeichnete der SF (1 (1920) 14, S. 125) die französische Bergverwaltung daher als „Gegenregierung“, 
die anders als die Reko nicht der Kontrolle des Völkerbundes unterworfen war. 
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