Full text: ‚‚Deutsch die Saar, immerdar!‛‛

Entscheidungsinstanz für die Bewilligung von finanziellen Hilfsmitteln für Saarlän- 
der,io und sie übernahmen im Mai 1921 gemeinsam mit dem „Hilfsausschuß der 
Rheinländer" auch die Verwaltung und Auszahlung der Unterstützungsgelder aus 
einem Dispositionsfonds des Staatssekretärs für die besetzten Gebiete'*6. Allerdings 
darf die Rolle des Saarvereins nicht überschätzt werden: Nur ein geringer Teil der 
Ausgewiesenen nahm die Vermittlungsdienste der Geschäftsstelle oder der Orts¬ 
gruppen im Reich in Anspruch. Mehrheitlich korrespondierten die Saarflüchtlinge 
direkt mit den Behörden1*7. 
Mit der Schaffung des Rechtsbegriffes des „Saareinwohners“ durch die Regierungs¬ 
kommission im Juli 1921 endeten die Ausweisungen aus dem Saargebiet1**. Un¬ 
geachtet dessen hielt es Vogel für sehr wahrscheinlich, daß die „Administration des 
Mines Domaniales“ auch in den kommenden Jahren versuchen würde, deutsche 
Bergleute durch französische auszuwechseln, so daß er weiterhin die Notwendigkeit 
der Unterstützungszahlungen an saarländische Erwerbslose bzw. Hilfsleistungen für 
„Wirtschaftsflüchtlinge" gegeben sah1*9. In der Tat übernahm die Geschäftsstelle 
„Saar-Verein“ während des Ruhrkampfes, der an der Saar von einem hunderttägigen 
Bergarbeiterstreik begleitet wurde, wieder kurzzeitig die Vermittlung der staatlichen 
Hilfsleistungen. Obwohl die aus dem Saargebiet Ausgewiesenen Anfang 1925 den 
Ruhrverdrängten rechtlich gleichgestellt wurden185 190, bemühte sich Vogel weiterhin um 
deren finanzielle Aufbesserung. 
Auf die Entwicklung der folgenden Jahre gesehen, besaßen die Ausweisungen der 
Jahre 1919-1921 längerfristige Bedeutung für die Arbeit der Geschäftsstelle „Saar- 
Verein“: 
1. Viele der freiwillig aus dem Saargebiet Verzogenen kehrten ebenso wie die ausge¬ 
wiesenen Bergleute nicht mehr in ihre alte Heimat zurück, sondern faßten im 
unbesetzten Teil des Reiches wieder Fuß, Die soziale Integration in die teils 
bestehenden, teils erst aus diesen Vertriebenen gegründeten Saarvereinigungen 
erleichterte ihnen den Neubeginn in der Fremde. 
185 Vgl. Punkt 3 der vertraulichen Verfügungen des Zentralkomitees der Deutschen Vereine vom Roten 
Kreuz (25.10.20), in: BA-R 8014/786; Rundschreiben des PrMI (23.10.24), in: BA-R 8014/674. 
186 Vgl. Brief des StS Lewald an die Pfalzzentrale (11.04.21), in: MAE. Rive Gauche 194. Hiermit sollten 
Saar- und Rheinländer dafür entschädigt werden, daß sie in der endgültigen Fassung des Verdrän¬ 
gungsschädengesetzes vom 28.07.21 ausgenommen blieben: Vgl. PURPER, S. 14. Die GSV hatte sich 
zuvor für die Aufnahme der Saar stark gemacht: Vgl. Brief der GSV an alle Ministerien, die Reichs¬ 
kanzlei sowie die Parteien im Reichs- und Landtag (12.12.20), in: BA-R 8014/666. 
187 Vgl. hierzu den umfangreichen Schriftverkehr in: PA AA, 11 a Saargebiet, R 75.577. 
188 Unabhängig von ihrer bisherigen Nationalität erwarb jede Person, die nachweislich drei Jahre im 
Saargebiet lebte und dort ihre Steuern zahlte, die Eigenschaft des Saareinwohners und durfte nicht 
mehr ausgewiesen werden: Vgl. Verordnung Nr. 530 (23.05.21), in: Amtsblatt der Reko 2 (1921) 4, 
S. 92 f,; SF 2 (1921) 10, S. 128. 
189 Vgl. Brief der GSV an die Flüchtlingsfürsorge des Bundes der deutschen Grenzmarken-Schutz- 
verbände (27.08,21), in: BA-R 8014/973. 
190 Dies ging auf eine Eingabe der GSV zurück: Vgl. Brief des RMS an AA (31.12.24), in: PA AA. II a 
Saargebiet, R 75.577; Brief des StSbesGeb an die GSV (20.08.23), in: BayHStA, MA 108.203. 
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