Full text: 75 Jahre Saar Ferngas AG

B. Die Straßenbeleuchtung bis zur Einführung der Gasbe¬ 
leuchtung 
Die Straßenbeleuchtung gehörte seit jeher zu den ureigenen kommuna¬ 
len Aufgaben. Ursprünglich verdankte sie ihre Einführung ab dem 16. 
Jahrhundert in den damals noch wenigen Großstädten rein sicherheits¬ 
polizeilichen Überlegungen: "Die öffentliche Beleuchtung der Städte ist nicht 
aus dem Bestreben nach Eleganz und Comfort, sondern aus der bittersten Noth der 
Unsicherheit der Strassen und Gassen, aus rein polizeilicher I Veranlassung hervor¬ 
gegangen. Diese Unsicherheit hatte besonders an grossen Orten und Residenzen mit 
deren wachsendem Umfang eine Höhe erreicht, welche eine Abhilfe schlechterdings 
nothwendig machte"A 
Der Status einer solchen Großstadt kam schon im Mittelalter Paris zu. 
1524 verpflichtete das dortige Parlament die Einwohner, Lichter vor die 
Fenster zu stellen. Da jedoch das flackernde Licht nur eine mangelhafte 
Beleuchtung abgab, und nicht alle Bewohner ihrer Verpflichtung 
nachkamen, führte die Stadt 1558 eine öffentliche Straßenbeleuchtung 
ein. Sie stellte zu diesem Zweck am Anfang, in der Mitte und am Ende 
der Straßen Pech- und Kienpfannen auf. Es ist davon auszugehen, dass 
die Lampen nur in den mondfinsteren Winternächten in Betrieb waren. 
Eine regelmäßige Beleuchtung besaß Paris erst seit 1667, die der könig¬ 
liche Polizei-Leutnant Gabriel Nikolas de la Reynie in initiierte. Ab 
1719 ersetzten Öllampen die Pechpfannen, weil deren Betriebskosten 
zu hoch lagen.29 30 1618 folgten Haag, 1669 Amsterdam, 1687 Wien dem 
Pariser Vorbüd. 
In Deutschland erhielt 1675 Hamburg als erste Stadt eine derartige 
Einrichtung.31 In Berlin erfolgte die Beleuchtung zunächst durch Kien¬ 
späne, welche in Feuerpfannen verbrannt wurden. Einrichtung und 
Unterhaltung waren Aufgabe der Stadt. Obwohl das Brennmaterial aus 
den Staatswäldern umsonst beschafft werden konnte, entwickelte sich 
die Beleuchtung nach und nach zu einem nicht unbeträchtlichen Kos¬ 
tenfaktor für die Kommunen, den man 1679 per Polizeiverordnung auf 
die Hauseigentümer abwälzen wollte. Diesen oblag von da an die Ver¬ 
pflichtung, jede Seite abwechselnd, eine Laterne aus dem Haus zu hän¬ 
gen.32 Jedoch machte man ähnlich negative Erfahrungen wie in Paris: 
Das Licht war schlecht und die Beleuchtungspflichten der Bürger 
schwer kontrollierbar. Deshalb stellte die Stadt 1682 die Beleuchtung 
29 Knapp (1859), S. 40; fast wortgleich Schilling (1879), S. 7 
30 Vgl. Bloch (1925), S. 13; Wehrmann (1958), S. 9 
31 Vgl. Böhm (1905) S. 8; Rebske (1962), S. 17 
32 Vgl. Wehrmann (1958), S. 9 f. 
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