Blei^ucker und I Mckmuspapier stark reagiert, verfällt der Ueferant in eine Strafe
von 5 Thalem",213 lautete etwa der entsprechende Paragraph 18 des Saar-
louiser Gasvertrags. Da hierbei jedoch keine objektiven Grenzwerte
bezüglich des Gehalts von Schwefelwasserstoff und Ammoniak be¬
standen, weil der Nachweis erhebliche technische Schwierigkeiten mit
sich brachte, und stattdessen die Beurteilung davon abhängig gemacht
wurde, dass Bleizucker und Lackmuspapier "stark" reagierten, gingen
die Einschätzungen über die Gasqualität oftmals auseinander. Wie¬
derum andere Paragraphen wie die jährliche Beleuchtungsdauer oder
der Beginn der Beleuchtungszeiten stellten sich praktisch als nicht¬
kontrollierbar heraus, ln Saarlouis hatte sich weiterhin Gustav Franke
auch die Installationsrechte für die Privathaushalte festschreiben lassen,
was weit über den eigentlichen Inhalt von Beleuchtungsverträgen hi¬
nausging. Paragraph 7 formulierte: "Das Legen der gußeisernen Zweigleitun¬
gen und Anbohren des Hauptrohres wie auch das Auf stellen der Gas-Uhren bleibt
dem Unternehmen allein für immer \ur Ausführung überlassen, da derselbe beim
richtigen Placiren der Gasuhren wesentlich interessili ist".214
Auch trugen die Verträge aufgrund ihrer langen Laufzeiten technischen
Innovationen kaum Rechnung. Zwar legten entsprechende Bestim¬
mungen fest, dass der Unternehmer auf Verlangen der Stadt- und Ge¬
meinderäte neue Verfahren einführen musste, wenn dadurch das Gas
billiger erzeugt werden konnte oder eine höhere Qualität aufwies. Doch
berücksichtigten die Bestimmungen weder die enormen Mengeneffekte
durch den steigenden Gasabsatz noch die sukzessiven Verbesserungen
in der Gasherstellung, die zu höherer Gasausbeute und niedrigeren Ge¬
stehungskosten führten. I.d.R. stellten sich deshalb die festgelegten
Gaspreise schon nach wenigen Jahren als obsolet heraus. Die Kom¬
munen konnten in solchen Fällen entsprechende Gemeinderatsbe¬
schlüsse herbeiführen, doch blieben sie letztlich auf die wohl wollende
Mitwirkung des Gasunternehmens angewiesen.
Eine weitere schwer wiegende Vertragshürde bildete der Umgang mit
der aufkommenden Elektrizität. Während die Städte und Gemeinden
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den 80er und 90er-Jahren
noch nicht mit der baldigen Einführung der Elektrizität rechneten, ge¬
lang es den Gasgesellschaften u.U. durch entsprechende Formulierun¬
gen für die Dauer des Konzessionsvertrages die wichtigste Konkur¬
renzenergie im Beleuchtungssektor auszuschalten. Im Versorgungsver¬
“'-1 StA Sls. NB LX 1 SLS: Gasvertrag vom 27.4.1859
-14 StA Sls. NB LX 1 SLS: Gasvertrag vom 27.4.1859
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