Full text: 75 Jahre Saar Ferngas AG (38)

Blei^ucker und I Mckmuspapier stark reagiert, verfällt der Ueferant in eine Strafe 
von 5 Thalem",213 lautete etwa der entsprechende Paragraph 18 des Saar- 
louiser Gasvertrags. Da hierbei jedoch keine objektiven Grenzwerte 
bezüglich des Gehalts von Schwefelwasserstoff und Ammoniak be¬ 
standen, weil der Nachweis erhebliche technische Schwierigkeiten mit 
sich brachte, und stattdessen die Beurteilung davon abhängig gemacht 
wurde, dass Bleizucker und Lackmuspapier "stark" reagierten, gingen 
die Einschätzungen über die Gasqualität oftmals auseinander. Wie¬ 
derum andere Paragraphen wie die jährliche Beleuchtungsdauer oder 
der Beginn der Beleuchtungszeiten stellten sich praktisch als nicht¬ 
kontrollierbar heraus, ln Saarlouis hatte sich weiterhin Gustav Franke 
auch die Installationsrechte für die Privathaushalte festschreiben lassen, 
was weit über den eigentlichen Inhalt von Beleuchtungsverträgen hi¬ 
nausging. Paragraph 7 formulierte: "Das Legen der gußeisernen Zweigleitun¬ 
gen und Anbohren des Hauptrohres wie auch das Auf stellen der Gas-Uhren bleibt 
dem Unternehmen allein für immer \ur Ausführung überlassen, da derselbe beim 
richtigen Placiren der Gasuhren wesentlich interessili ist".214 
Auch trugen die Verträge aufgrund ihrer langen Laufzeiten technischen 
Innovationen kaum Rechnung. Zwar legten entsprechende Bestim¬ 
mungen fest, dass der Unternehmer auf Verlangen der Stadt- und Ge¬ 
meinderäte neue Verfahren einführen musste, wenn dadurch das Gas 
billiger erzeugt werden konnte oder eine höhere Qualität aufwies. Doch 
berücksichtigten die Bestimmungen weder die enormen Mengeneffekte 
durch den steigenden Gasabsatz noch die sukzessiven Verbesserungen 
in der Gasherstellung, die zu höherer Gasausbeute und niedrigeren Ge¬ 
stehungskosten führten. I.d.R. stellten sich deshalb die festgelegten 
Gaspreise schon nach wenigen Jahren als obsolet heraus. Die Kom¬ 
munen konnten in solchen Fällen entsprechende Gemeinderatsbe¬ 
schlüsse herbeiführen, doch blieben sie letztlich auf die wohl wollende 
Mitwirkung des Gasunternehmens angewiesen. 
Eine weitere schwer wiegende Vertragshürde bildete der Umgang mit 
der aufkommenden Elektrizität. Während die Städte und Gemeinden 
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den 80er und 90er-Jahren 
noch nicht mit der baldigen Einführung der Elektrizität rechneten, ge¬ 
lang es den Gasgesellschaften u.U. durch entsprechende Formulierun¬ 
gen für die Dauer des Konzessionsvertrages die wichtigste Konkur¬ 
renzenergie im Beleuchtungssektor auszuschalten. Im Versorgungsver¬ 
“'-1 StA Sls. NB LX 1 SLS: Gasvertrag vom 27.4.1859 
-14 StA Sls. NB LX 1 SLS: Gasvertrag vom 27.4.1859 
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