Wie diese für den Bereich des ländlichen Forstwesens aussah, werden wir im folgen¬
den sehen.
Daß dem Holz eine außerordentlich wichtige Bedeutung auch und vor allem für die
Landuntertanen zufiel, haben wir bereits erwähnt. Rund 40% der Landesfläche, "ein
recht hoher Anteil", bestand aus Wäldern. Das Fürstentum besaß im wesentlichen
drei große zusammenhängende Waldgebiete: den Wamdtwald und den Köllertaler
Wald in der Grafschaft Saarbrücken und im Anschluß daran in Richtung Neunkir¬
chen das Waldgebiet in der Herrschaft Ottweiler3. Über 80% aller Wälder waren im
Eigentum der Landesherrschaft; lediglich in der Grafschaft Saarbrücken besaßen
einige Gemeinden eigene, zum Teil recht große Wälder, während in der Herrschaft
Ottweiler "schon im Anfang des 18.Jahrhunderts sämtliche Waldungen landesherr¬
lich waren"4. Unter denen Communitaeten, so eigene Waldung haben, nennt ein
Saarbrücker Regierungsbericht vom Frühjahr 1731 neben den beiden Städten
Saarbrücken und St.Johann den Völklinger Hof, Gersweiler, Schwalbach und certo
respectu das gantze Cöllerthal5. Diese Angabe ist allerdings unvollständig. Aus der
Oberamtsbeschreibung des Saarbrücker Regierungsrats Christian Lex von 1756
erfahren wir die restlichen Gemeinden der Grafschaft Saarbrücken, die eigenen Wald
hatten: Bischmisheim, Eschringen, Falscheid, Eidenbom, Fechingen, Bübingen und
Güdingen6. Während die Gemeinden mit Waldbesitz sowohl Nutzungs- als auch
Eigentumsrechte an ihren Wäldern hatten, besaßen die Gemeinden ohne Waldeigen¬
tum lediglich eingeschränkte Nutzungsrechte in den herrschaftlichen Wäldern. Wir
behandeln zunächst die Waldnutzungsrechte gemeinsam für die Gemeinden mit und
ohne Waldbesitz; sodann werden wir auf die Sonderrechte der Gemeinden mit
Waldeigentum eingehen und am Ende danach fragen, ob und inwieweit die nassau-
3 Vgl. Karbach, Bauernwirtschaften, S.32f. (zit.S.32).
4 Vgl. Collet, Wirtschaftsleben, S.27; daß die Wälder in der Herrschaft Ottweiler zu Beginn des
18.Jahrhunderts herrschaftlich waren, ergibt sich auch aus einem Schreiben des idsteinischen Jäger¬
meisters von Hayn an die Usinger Fürstin, Idstein 30.Januar 1731: LA SB 22/2306, S.49-54 (zit.49).
Daneben sei noch auf den sog. Stiftswald, d.h. den Wald der geistlichen Güter verwiesen, vgl. dazu
jetzt Herrmann, Stiftskirche St.Amual (im Druck).
5 Vgl. den Saarbrücker Regierungsbericht v. 25.Mai 1731 zu den Köllertaler Beschwerden: LA SB
22/3434, fol.27-29 (zit.28v.).
6 Vgl. Lex, Zustand, passim; da die Zustandsbeschreibung der Landgemeinden im Oberamt Saar¬
brücken aus dem Jahr 1756 stammt, als noch keine zwei Oberämter (Saarbrücken u. St.Johann)
exisitierten und das im Jahre 1741 gegründete Oberamt Saarbrücken noch allein das Gebiet "der
eigentlichen Grafschaft Saarbrücken" abdeckte (vgl. Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.183ff.,
zit.183), lassen sich die Angaben von Lex sehr gut heranziehen für die Gemeinden mit Waldbesitz in
der Grafschaft Saarbrücken; zur Quellenkritik der Angaben von Lex hinsichtlich der "etwas unglück¬
lichein) Zuteilung des Köllertaler Waldes" vgl. Karbach, Bauernwirtschaften, S.31; vgl. auch ebd.,
S.34, die Tabelle, die bereits die Austauschorte der zweiten Hälfte des 18,Jahrhunderts enthält.
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