dahin zu sehen, daß ohne Noih dieselbe(n) nicht beschweret werden; denn schließlich
gelte, daß man billig leben muß und leben laßen muß\ auch sei es unnötig, eine große
Wildbahn zum Schaden der Unterthanen zu halten, weshalb der Oberforstmeister
nach Weidmanns Brauch pirschen und das Wildbret zu Geld machen sollte294. Die
Usinger Regierung schloß sich grundsätzlich dem Votum ihres Jägermeisters an, sie
fand zwar, daß eine Wildbahn conservirt werden müsse, doch solle ständig gejagt
werden, damit das Wild zum Ruin der Unterthanen nicht überhand nehmen möge295.
Von einem besonders stark ausgeprägten Jagdinteresse der Usinger Herrschaft in
Nassau-Saarbrücken konnte allein schon wegen der weiten räumlichen Entfernung
nicht die Rede sein296.
Auf der Grundlage der Stellungnahme des idsteinischen Jägermeisters erließ die
Usinger Regierung in Anwesenheit der Fürstin sodann eine Instruktion an den
Saarbrücker Oberforstmeister297. Da man in Usingen erkannt hatte, daß es nach
Beschaffenheit der überrheinischen Landen regulariter nicht möglich (sei), es nach
der hiesigen Observanz in allen Stücken einzurichten, fand man, daß es also auf die
vernünftige Direction eines Oberforstmeisters das mehrste ankomme; dabei habe der
Oberforstmeister in allererster Linie darauf zu achten, daß die Unterthanen nach und
nach zu beßerer Ordnung angewöhnet werden29*. Wegen der Forstfreveltage und
wegen der Abhörung der Forstrechnung hatte die Usmger Regierung bereits zwei all¬
gemeine, für alle Landesteile geltende Resolutionen erlassen, die sie jetzt auch dem
Saarbrücker Oberforstmeister mit auf den Weg gab: Bei den Freveltagen, die bislang
von den waldbesitzenden Kommunen relativ autonom abgehalten wurden, sollten
künftig die Ober- und Ambtleuthe nicht nur beysitzen, sondern auch nebst dem
Oberforstmeister bey Ansetzung der Strafen ein Votum haben, die Direction, Vorsitz
und Handschlag aber sich nach dem Personalrang reguliren299. Für Nassau-
294 Vgl. die Erinnerungen und den Entwurf v. Hayns: HHSTA WI 131/XIXa8, unpag.
295 Usinger Ratssitzung v. 30.November 1728, ebd.
296 Vgl. allgemein dazu Blickle (Wald, S.37-48, bes.42ff), der zwar das herrschaftliche Jagdinteresse als
ein wesentliches Motiv der Forstschutzpolitik betont, vielleicht sogar überbetont, aber Ausnahmen
"wegen zu weiter räumlicher Entfernung" in seinem Fall der Landvogtei Schwaben und der Habs¬
burger Herrschaft einräumt (S.43).
297 Vgl. die Ratssitzung v. 29.November 1728: HHSTA WI 131/XIXa8, unpag. Die Instruktion ging
demnach bereits einen Tag vor der Sitzung v. 30.November heraus, bei der speziell das Gutachten von
Hayns behandelt wurde (s. die Sitzung v.30.Novmeber); dennoch war das Gutachten v. Hayns der
Usinger Regierung am 29.November bekannt; sie fand es aber für ohnnöthig, in der Instruction dessen
zu gedencken (Ratssitzug v. 29.November 1728, ebd.).
29x Auszug aus Ratsprotokoll v. 29.November 1728: HHSTA WI 131/XIXa8, unpag., hier die Instruktion.
299 Vgl. die Ratssitzung v. 29.November 1728 (ebd.): Hier wurde unter dem allgem. Tagesordnungs¬
punkt, 'wie überhaupt das Forstwesen einzurichten sei', bezüglich der Abhaltung der Forstffeveltage
bereits eine Resolution getroffen; in der Instruktion an von Botzheim verweist die Usinger Regierung
dann auf diese Resolution und fugt noch hinzu, daß Wilddiebereien und andere Kriminalfälle zwar
dem Jägermeister angezeigt werden könnten, der Hauptbericht jedoch an die Herrschaft bzw. an die
nachgesetzte Regierung zu Saarbrücken zu gehen habe, die dann wiederum in Usingen den weiteren
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