Nassau-Saarbrücken völlig richtig erkannt, daß damit "die Verstaatlichung des
Landgemeinderechts" eingeleitet wurde: "Im Zuge der allgemein einsetzenden,
absolutistischen Reglementierung des öffentlichen und privaten Lebens zog der
landesherrliche Gesetzgeber nunmehr auch die Regelung der Rechtsverhältnisse der
Dorfgemeinden in seine Gesetzgebungskompetenz. An die Stelle der genos¬
senschaftlichen, als Dorfeinungen festgestellten Gemeindeordnungen traten fürstliche
Rechtsgebote in der Form staatlicher Dorfordnungen"183 184. Die Tatsache, daß in
Nassau-Saarbrücken erst im Jahre 1737 die ersten staatlichen Dorfordnungen einge¬
führt wurden, belegt besonders eindrucksvoll den relativ spät einsetzenden Territoria-
lisierungsprozeß und den enormen Rationalisierungsschub, der von der vormund¬
schaftlichen Regierung Fürstin Charlotte Amaliens ausging. Diese Dorfordnungen
stellten rechtlich gesehen nämlich etwas völlig Neuartiges dar: Unter der Vorgabe,
daß eine gewisse Ordnung (...) zu gemeinem Besten (...) nöthig seye'M, griff die
vormundschaftliche Herrschaft zum ersten Mal in beinahe sämtliche Bereiche des
gemeindlichen Lebens ein und konstituierte diese damit erst als Aufgabenfelder
staatlicher Politik - einer Politik der 'guten Polizei', die "sich auf die Vorstellung vom
bonum commune abstützte und dadurch einen generellen und universellen Gültig¬
keitsanspruch erhob, angesichts dessen partikulare ständisch-korporative Rechts¬
kreise mediatisiert wurden"185. Diese neue Staatstätigkeit, die mit der Usinger
Vormundschaft auch in Nassau-Saarbrücken Fuß zu fassen begann, bedurfte letztlich
eines völlig neuen 'Legitimitätsanspruchs': "Zweckrationalität wurde ein wesentliches
Charakteristikum der frühneuzeitlichen Staatstätigkeit und führte zu einer Erneue¬
rung des Rechtsbegriffs. Sie führte schrittweise vom mittelalterlichen statischen
Rechtsbegriff weg zur Flexibilität und Variabilität der Normsetzung auf dem Weg
der Polizei und Gesetzgebung, eine Entwicklung, die schließlich zur Posititivät des
modernen Rechts führte, zur modernen Vorstellung einer Identität zwischen Gesetz¬
gebung und staatlicher Rechtsetzung"186.
Aufs engste verbunden mit dieser neuen reformabsolutistischen Politik entwickelte
sich bei der Herrschaft eine völlig neue Vorstellung vom Verhältnis zu den Unterta¬
nen: Nicht mehr der 'gemeine Mann' des Mittelalters, dem die ständischen Verfas¬
sungselemente von Konsens, Partizipation und Mutualität zugrunde lagen, sondern
der politisch inaktive, gehorsame 'Untertan' der Neuzeit stellte "die idealtypische,
nach den Bedürfnissen des frühneuzeitlichen Polizeistaates geformte, abstrakte
Vorstellung der Obrigkeit vom Beherrschten" dar187. Auch die nassau-usingische
Vormünderin, Fürstin Charlotte Amalie, hatte diese Idealvorstellung vom 'gehor-
183 Scherer, Landgemeindeverwaltung, S. 166; vgl. auch danach Blickle, Deutsche Untertanen, S.46f,
184 Zit. aus der Köllertaler Dorfordnung v. 1737: LA SB 22/4352 li, fol.2r.; dasgl. findet sich auch in den
anderen Dorfordnungen.
185 Holenstein, Huldigung, S.382.
186 Ebd., S.380.
187 Ebd., S.383.
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