Organisation der Verwaltung, daß nämlich "die Initiative zur Reform auf Charlotte
Amalie selbst zurückgeht"l69. An Beamten, die einige Reformen angeregt haben, sind
natürlich der Berichterstatter Schmoll und sein Kollege, der Usinger Rentmeister
Henke, zu nennen, aber auch und vor allem der Geheime Rat Friedrich von Bode, der
im Jahre 1734 - wohl im Zusammenhang mit dem Ausbruch des polnischen
Erbfolgekrieges - nach Saarbrücken entsandt wurde, um die Regierungsgeschäfte im
Namen der Fürstin zu übernehmen170. Der Hauptwirkungsbereich der vormundschaft¬
lichen Politik lag, wie gesagt, auf wirtschaftlichem Gebiet: Fürstin Charlotte Amalie
plante bereits im Frühjahr 1730, also noch vor dem Vorschlag Schmolls, eine Ge-
neralrenovatur des nassau-saarbrückischen Landes, um über den Zustand einer jeden
Gemeinde, ja eines jeden Untertans besser unterrichtet zu sein171. Aus dem Jahre
1735 stammt eine "Specification der liegenden Güter zu Saarbrücken und St.Johann,
was und wie viel ein jeder Bürger daselbst hat und genießet" nebst einer Abschät¬
zung dieser Güter und des Viehbestandes, "wahrscheinlich aufgenommen", wie
Köllner meinte, "um als Basis oder Norm bei einer allgemeinen Besteuerung von
Stadt und Land oder Kriegs-Contribution zu dienen"172. Allerdings kam es unter
nassau-usingischer Vormundschaft noch nicht zu einer Generalrenovatur und der
damit verbundenen einheitlichen Besteuerung, dies blieb der aufgeklärten Reformpo-
litik Wilhelm Heinrichs Vorbehalten173. Auch die beschwerten Bauerngüter, die sog.
Vogteigüter, durften nicht geteilt werden, weil - wie es hieß - dadurch die Untertanen
außer Standes gesetzt würden, für sich und die Herrschaft das Nötige abzutragen174.
Ebenso sollte der Verkauf von Bauerngütern so weit wie möglich eingeschränkt
werden1'5. Die Fürstm entwarf ferner im Jahre 1732 eine neue Zehntordnung, die auf
alle Ämter ausgedehnt werden sollte, allerdings ließen "die linksrheinischen Lande
Verschiedenheiten erkennen, da dort die Versteigerung des Zehnten auf den Feldern
üblich war, und die Herrschaft keine eigenen Scheuem zur Unterbringung der
Getreide besaß", so daß auf eine allgemeine Einführung verzichtet wurde176. Die
Errichtung einer neuen Stempelpapierordnung177 und einer neuen Sportelordnung'78
l6a Geck, Fürstentum, S.16.
170 Dazu ausführlich Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.228ff; s.a. Hoppstädter, Hofadel, S.93;
Bleymehl, Forschungen, S.74f.; Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.48, 54 u.63.
171 Vgl. das Gutachten des Saarbrücker Landkammermeisters Spahr zu den Forstbeschwerden der nassau-
saarbrückischen Untertanen, Saarbrücken 8.April 1730: LA SB 22/2309, S.65f.
177 Vgl. Köllner, Städte II, S.230f.
173 Vgl. dazu unten Kap.II Lb)
174 Vgl. die gedruckte Verordnung Charlotte Amalies über die Unteilbarkeit beschwerten Bauerngutes,
Usingen 7.August 1733: LA SB 22/2353, S.395-398; die einzelnen Modifizierungen dieser Ver¬
ordnung bei Sittel, Sammlung, S.46f.; vgl. auch Ruppersberg, Grafschaft II, S.230f. u. die Ein¬
schärfung von 1740 ebd., S.237; Geck, Fürstentum, S.52f.; Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.40.
175 Ruppersberg, Grafschaft II, S.231.
176 Geck, Fürstentum, S.54.
177 Vgl. die nassauische Stempelpapierordnung der Fürstin Charlotte Amalie, Usingen 27.August 1730:
LA SB 22/2353, S.401-408; die Einnahme der Gebühr für das gestempelte Papier erfolgte durch einen
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