Full text: Obrigkeit und Untertanen

Gemeinden schwören sollten48. Das war nun ein ganz bewußter, sozusagen "ex¬ 
pliziter Traditionsverzicht"49, den die Fürstin mit dieser Anordnung öffentlich be¬ 
kannt gemacht hatte. Aber noch eine andere, viel wichtigere Passage der Huldi- 
gungsvoilmacht verweist uns auf einen derart bewußten Traditionsverzicht der 
Vormünderin. Der Kern der Huldigungsvollmacht bestand in der Anweisung der 
Fürstin an ihren Revisionsrat, er möge jedermann 'anbei* der herrschaftlichen Huld 
und Gnade, 'absonderlich' aber der Handhabung bei Recht und Gerechtigkeit versi¬ 
chern. Obwohl sich Fürstin Charlotte Amalie im Introitu ihrer Vollmacht auf das 
Gottesgnadentum berief, wollte sie das Verhältnis zu den Untertanen nicht mehr in 
erster Linie auf herrschaftlicher Gnade aufbauen, sondern auf Recht und Gerechtig¬ 
keit. Welche Vorstellung von 'Recht' die Fürstin damit verband, brachte sie allein 
schon durch die Großschreibung (im Unterschied zur Kleinschreibung bei der vor¬ 
angegangenen Huldigung) zum Ausdruck; denn, wie Fritz Kern so treffend formu¬ 
lierte: "Wir können das, was 'recht' ist, von dem was 'Recht' ist, nur durch das 
Gewaltmittel der Rechtschreibung unterscheiden"50. Die Vormünderin verband mit 
der Rechtsversicherung nicht mehr - wie noch Friedrich Ludwig zuvor - die mittel¬ 
alterliche Vorstellung von Recht als einer mehr oder weniger moralischen Ver¬ 
pflichtung, sondern sie war bereits dabei, 'Recht zu setzen' und leitete damit eine 
Erneuerung des Rechtsbegriffs ein, die "schrittweise vom mittelalterlichen statischen 
Rechtsbegriff weg zur Flexibilität und Variabilität der Normsetzung auf dem Weg 
der Polizei und Gesetzgebung" führte51. Sie destruierte so bis zu einem gewissen 
Grade das Gottesgnadentum und stellte das Verhältnis zu den Untertanen auf eine 
völlig neue, rationale Rechtsbasis. Damit begann in Ansätzen das, was Fritz Hartung 
in seinem wegweisenden Aufsatz über den Aufgeklärten Absolutismus in Anlehnung 
an Max Weber als die "Entzauberung der Monarchie von Gottes Gnaden" bezeichnet 
hat52. Auch in diesem Fall scheint das kalvinistische Glaubensbekenntnis der Vor¬ 
münderin wichtige Impulse gegeben zu haben. Im Vergleich zur vorangegangenen 
Huldigung läßt sich pointiert festhalten: Während die Huldigung von 1724 noch eine 
'traditionale Gnadenversicherung' war, stellte die vormundschaftliche Huldigung vier 
Jahre später bereits eine 'rationale Rechtsversichemng' dar! 
Aber es lassen sich noch weitere Belege für die Rationalisierungsinitiative der 
vormundschaftlichen Herrschaft im Umfeld des Huldigungsaktes anführen. Als der 
fürstliche Gesandte Friedrich von Bode einen Tag nach seiner Ankunft in Saar¬ 
brücken, am 29.Mai 1728, im Saarbrücker Schloß zusammen mit den anderen 
Trauergästen zu Mittag speiste, da notierte er in sein eigens für die Huldigungsein¬ 
48 Undatierte Eidesformel der Usinger Fürstin für die Herrschaft Idstein (Mai 1728): HHSTA W1 131 /Ia 
16,unpag. 
49 Zu diesem Begriff Holenstein, Huldigung, S.480. 
so Kern, Recht, S.23. 
51 Holenstein, Huldigung, S.380. 
5: Hartung, Aufgeklärter Absolutismus, S.40. 
51
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.