allein den Städten Vorbehalten: Sie besaßen hier - wie in so vielem anderen auch -
eine Vorreiterrolle.
Die Entwicklung des Privilegienstreits der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann
zeigt sehr schön, wann und auf welche Weise der von der Herrschaft eingeleitete
Rationalisierungsprozeß 'unten', d.h. bei den Bürgern ankam. In der ersten
Jahrhunderthälfte - wir haben es gesagt - hinterließ der gerade erst eingeführte neue
Rechtsbegriff noch keinerlei Spuren in den Städten, für die Bürger waren die städti¬
schen Privilegien nach wie vor eine 'Gnadengabe' der Herrschaft. Auch unter der
Regierung Fürst Wilhelm Heinrichs wurden die Privilegien als 'Gnade' des Lan-
desherm und nicht als 'Recht' der Städte angesehen. Das lag daran, daß sich erst
während der Herrschaft Wilhelm Heinrichs der eigentliche Charakter des städtischen
Privilegienstreits als eines Widerstandes gegen die Politik der 'guten Polizey', d.h. als
eines Kampfes zwischen 'Autonomie' und 'Polizey'21, herauszukristallisieren begann;
und die Politik der 'guten Polizey', die erst unter Wilhelm Heinrich so recht zum
Durchbruch gelang, bewegte sich anfangs noch "solange und soweit im 'rechts’-freien
Raum, als der altherkömmliche Begriff des 'Rechts' lebendig blieb"; erst ganz all¬
mählich reifte nämlich die Vorstellung heran, "daß das Recht grundsätzlich ein
Produkt der Gesetzgebung sei und diese dem Monarchen zustehe"22. Während der
Regierungszeit Wilhelm Heinrichs bestand noch diese für die frühneuzeitliche
Rechts- und Verfassungsgeschichte so bedeutsame und charakteristische "Ambiva¬
lenz zwischen Recht und Polizei", die noch nicht zum gänzlichen Durchbruch des
neuen Rechtsbegriffs und seiner In-Einssetzung mit dem 'Polizeirecht' führte, so daß
die Bürger bei ihrem Privilegienkampf auch noch nicht mit dem neuen Recht operie¬
ren konnten, weil die Herrschaft selbst noch in der so spannungsgeladenen "Koexi¬
stenz und Konkurrenz von Recht und Polizei" gefangen war23. Um 1770 und vor
allem nach 1780 hatte sich dies jedoch grundlegend geändert: Jetzt hatte nicht nur die
Herrschaft das neue Recht auf nahezu allen Feldern ihrer Politik eingeführt - ob das
der Verwaltungs- und Rechtsbereich oder die Forst- und Landwirtschaft war, überall
zeichnete sich die Reformpolitik Fürst Ludwig durch einen wesentlich höheren Ra¬
tionalisierungsgrad als die seines Vorgängers aus; nein: jetzt begann dieser 'von oben'
eingeleitete Rationalisierungsprozeß 'nach unten' durchzuschlagen und sich auf eine
Art und Weise gegen die Herrschaft zu kehren, wie sie es sich gewiß nicht vorgestellt
hatte, wie es eigentlich aber voraussehbar war. Ein Herrscher nämlich, der die
Rationalisierung seiner Politik so weit vorantrieb wie Fürst Ludwig, rüttelte dadurch
zugleich so sehr am Zauber des Gottesgnadentums, daß er sich den einzigen Ast
abzusägen begann, auf dem er noch saß. Daß dies nicht ohne Rückwirkung auf die
Untertanen bleiben konnte, war eigentlich abzusehen. Es waren die Bürger der
:I Vgl. nochmals allgem. dazu Willoweit, Strukturen.
” Allgem. dazu Ebel, Gesetzgebung, S.64.
-3 Allgem. dazu Holenstein, Huldigung, S.378 u. S.381.
455