französischer Truppen, genehmigte Fürst Ludwig in einem schriftlichen Vermerk
ausdrücklich die Vergleichs-Traktate, die sogleich aufgenommen wurden57. Und
ebenfalls noch vor dem Einmarsch der Franzosen kam der Landkassenvergleich
zustande58. Aber der Zusammenhang mit dem bevorstehenden Einzug der Revolu¬
tionsheere war doch eindeutig. Die Vergleichs Verhandlungen hatten sich außer¬
ordentlich schwierig gestaltet, denn die Untertanen bestanden ganz intransigent auf
der restlosen Abstellung all ihrer Beschwerden: Vor allem die von ihnen geforderte
Rückzahlung der unrechtmäßig auf die Landkasse aufgenommenen 82.000 (zuvor:
88.000) Gulden machte Probleme, da die Stadt- und Landdeputierten als Gegen¬
leistung auf der gänzlichen Abschaffung des Kartoffelzehnten beharrten, wobei die
Bauemsprecher darauf verwiesen, daß das Land nicht schlechter als die Städte
behandelt werden dürfe. Die Regierung gab schließlich in allem - auch in diesem
heiklen Punkt - nach und entschuldigte ihre beinahe prinzipienlose Kompromi߬
bereitschaft gegenüber dem Fürsten mit dem Drang der Umstände; denn der unter
Vorbehalt fürstlicher Ratifikation abgeschlossene Vergleich vom 14.November 1792
sei noch für ein Glück an(zu)sehen, weil des anderen Tages die französische Armee
würcklich eingerückt und in der Nacht der Freyheitsbaum vor dem Schloß gepßanzt
worden ist. So fand die Regierung ganz diplomatisch, daß es besser war, lieber etwas
in Güte zu verwilligen als vielleicht durch Gewalt alles zu verliehren59.
Der am 14.November als 'Punktation' zwischen der Regierung und den Stadt- und
Landdeputierten der Grafschaft Saarbrücken ausgehandelte und am 25.November
1792 von Fürst Ludwig ratifizierte Landkassenvergleich setzte sich aus sechs Punk¬
ten zusammen: Erstens sollte der Status exigentiae der General- und Speziallandkasse
künftig zu Anfang jeden Jahres den Deputierten beider Städte und des Landes zur
nötig findenden Erinnerung vorgelegt werden; zweitens sollte die Rechnung von
jedem Jahr vor einem Ausschuß beider Bürgerschaften und des Landes durchgegan¬
gen und unterschrieben werden; drittens übernahm der Fürst die seit dem Jahre 1768
auf die General- und Speziallandkasse aufgenommenen Schulden bis zum Ende des
gegenwärtigen Jahres; viertens bewilligte er den gänzlichen Erlaß des Grundbim-
zehnten sowohl auf den Stadt- als auch auf den Dorfbännen; fünftens wurde von
seiten der Städte und des Landes versprochen, keine Ansprüche mehr an die Lan¬
desherrschaft hinsichtlich der Landkasse bis zum Ende des Jahres 1792 zu erheben
und auf den geplanten Prozeß am Reichskammergericht zu verzichten; sechstens
schließlich verpflichteten sich beide Seiten zur Beseitigung aller künftigen Irrungen,
im gemeinsamen Einvernehmen die Landkassen-Ausgaben so bald wie möglich für
57 Vgl. den Vermerk des Fürsten, Jägersberg 10.November 1793: LA SB 22/4719, fol,78v.
58 Vgl, dagegen Fehrenbach, Unruhen, S.43.
59 Vgl. den Bericht der Saarbrücker Regierung über die Landkassen-Vergleichsverhandlungen, Saar¬
brücken 17.November 1792: LA SB 22/4719, fol.79-84 (zit. fol.80 u.82).
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