Full text: Obrigkeit und Untertanen (32)

Die Finanzverwaltung in Nassau-Saarbrücken war "ausgesprochen rückständig"7. Im 
Unterschied zu anderen Territorien kam es hier nie zur Ausbildung eines zentralisier¬ 
ten Kassenwesens. Die Rentkammer als oberste Finanzbehörde war ausschließlich 
Kontrollorgan und nicht etwa Zentralkasse; die Einnahmen und Ausgaben wurden 
auf die verschiedenen örtlichen Rezepturen angewiesen: die Saarbrücker Rentei, 
Hofkellerei, Forstkasse, Bergkasse und so fort für die anderen verwaltungsmäßigen 
Gebietsteile8. Neben diesen herrschaftlichen Kassen gab es noch als Besonderheit die 
sogenannten 'Landkassen', die sich aus Reichs-, Kreis- und landesherrlichen Steuern 
zusammensetzten, wobei die Reichs- und Kreissteuem (zumeist Beiträge zum ober¬ 
rheinischen Kreis und für die Erhaltung des Reichskammergerichts) in die General¬ 
landkasse flössen, während die zur Unterhalüing der ordentlichen und außerordentli¬ 
chen Landesunkosten bestimmten landesherrlichen Steuern durch die drei 
Speziallandkassen der Grafschaft Saarbrücken und der (Ober-)Ämter Ottweiler und 
Harskirchen vereinnahmt wurden9. In Nassau-Saarbrücken besaß der Landesherr 
zwar aufgrund des Fehlens konkurrierender landständischer Behörden die volle 
Finanzhoheit seines Landes10, über die zweckgebundenen Landkassen- bzw. Land¬ 
gelder konnte er allerdings nicht frei verfügen11. Auch die Rentkammer besaß hier 
keine Kompetenz12. Lediglich die Saarbrücker Regiemng hatte die Zahlungshöhe der 
jährlich auszuschreibenden Landgelder nach dem jeweiligen Landesbedarf fest¬ 
zulegen und wohnte in ihrer Funktion als Justizkollegium der Abhörung der Land¬ 
kassenrechnungen bei13. Hinzugezogen zur jährlichen Landgelderausschreibung und 
ausgestattet mit einem Mitspracherecht waren auch - wir haben es bereits erwähnt - 
von alters her die beiden Stadtgerichte von Saarbrücken und St. Johann nebst einem 
Bürgerausschuß, der allerdings aufgrund der Integration des bürgerlichen Zugeber¬ 
amtes in die stadtgerichtliche Behörde im Laufe der Zeit wegfiel, so daß nur noch die 
Gerichtsmitglieder bei der von der Regiemng verordneten Festlegung der Landgelder 
hinzugezogen wurden und über den Ausgang der Verhandlungen den Bürgerschaften 
zu berichten hatten. Eine irgendwie geartete Hinzuziehung der Landgemeinden (etwa 
in Form des Heimeiers oder der Dorfgerichte) zur Landgelderausschreibung bestand 
nicht. Wir finden also für Nassau-Saarbrücken angesichts der Tatsache, daß es hier 
7 Vgl. zur recht dürftig untersuchten Finanzverwaltung in Nassau-Saarbrücken Rumschöttel, Ver¬ 
waltungsorganisation, S.168-179 (zit. S. 174); Klein, Staatshaushalt, S.240-243. 
8 Vgl. die Auflistung bei Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.172f. Anm.427. 
9 Vgl. zu den Landgeldem in Nassau-Saarbrücken vor allem Gerhard, Steuerwesen, S.140-155. 
10 Klein, Staatshaushalt, S.240. 
" Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.171. 
13 Ebd. 
13 Vgl. die Petition der zur Grafschaft Saarbrücken gehörigen Städte u. Dörfer an die Saarbrücker 
Regierung wegen der Landkassenrechnungen seit 1768, Saarbrücken 22.November 1791: LA SB 
22/3038, fol.31-59 (hier fol.43); s. zur Landgeldererhebung in Nassau-Saarbrücken auch den Saar¬ 
brücker Regierungsbericht v. 25.Februar 1778 ans RKG wegen des Kameralprozesses der Köllertaler 
Gemeinden gegen Fürst Ludwig: LA SB 22/2714, S.l-76 (hier S.54-59). 
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