fen sein können"314. Auch hier zeigt sich das Fortwirken mittelalterlichen Verfas¬
sungsdenkens: Die städtischen Privilegien wurden aus der Sicht der Bürger weiterhin
in ihrer Wechselseitigkeit, als Produkt eines Interaktionsprozesses, gesehen. Schlie߬
lich bekommt die St.Johanner Bürgerschaft - beinahe ist man versucht zu sagen: wie
nicht anders zu erwarten - vom Reichskammergericht Recht gesprochen, und der
Fürst wird durch ein Mandatum sine clausula am 1.April 1788 in die Schranken
gewiesen. Wir können uns dem Fazit von Ennen über die erfolgreichen Autono¬
miebestrebungen der St.Johanner Bürgerschaft uneingeschränkt anschließen, wenn
sie schreibt: "Es ist dem Landesfiirstentum also nicht gelungen, die Idee von der
Gemeinde als einer unabhängigen, mit politischen Recht ausgestatteten Körperschaft
zu vernichten. Eine organisatorische und eine ideelle Kontinuität der Selbstver¬
waltung vom Mittelalter bis zur Neuzeit besteht"315.
Der St.Johanner Reichskammergerichtsprozeß von 1786 bis 1788 scheint aber auch
noch eine andere These zu belegen316: Er Fiel in eine Zeit, in der der reformerische
Elan und die staatlichen Aktivitäten der politischen Herrschaft allenthalben nach¬
gelassen hatten. In diesem - wenn man so will - 'politischen Vakuum' konnten sich
nun die Bürger (und hier vor allem die ohnehin konfliktfreudigeren St.Johanner)
wieder erlauben, auf ihr politisches Recht der Selbstverwaltung zu pochen, das sie
seit langem nolens volens vernachlässigt hatten, weil es von der reformabsolutisti¬
schen Herrschaft so stark beschnitten worden war. Ihr Privilegienstreit, der sich ganz
in Analogie zur herrschaftlichen Reformpolitik zunehmend wirtschaftlich ausge¬
richtet hatte, konnte jetzt, als die Herrschaft vollends in die Defensive geriet, wieder
zu seinem ursprünglich politisch-rechtlichen Charakter zurück und wurde wieder zu
einem rein politischen Kampf um kommunale Autonomie. Dieser städtische
Kommunalismus fand nun einen starken Partner beim Reich und drängte in dieser
Allianz die politische Herrschaft zunehmend in die Defensive. Dieselbe Herrschaft,
die im ersten Drittel des 18.Jahrhunderts ausgezogen war, das politische System zu
reformieren, war im letzten Drittel an ihre eigenen Grenzen gestoßen. Das lag zum
einen an der Halbheit ihrer Politik, zum anderen aber auch an dem gesellschaftlichen
Aufbruch, der sich seit der Mitte der 1770er Jahre unaufhaltsam bemerkbar machte.
Diese Aufbruchsstimmung traf Stadt und Land gleichermaßen. Wie sie insgesamt im
Kontext ihrer Zeit zu bewerten ist und wie sie sich weiterentwickelte in der Zeit der
frühen Französischen Revolution, wollen wir unserem Schlußkapitel Vorbehalten.
3.4 Ebd., S.152.
3.5 Ebd., S.153.
316 Ich muß auch hier wieder auf die unmittelbare Kontextgebundenheit zurückkommen, die von Ennen
(Organisation) etwas vernachlässigt wird, weil sie das 18.Jahrhundert als eine Einheit ohne feinere
Abstufungen betrachtet.
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