Full text: Obrigkeit und Untertanen

Thompsonsche Interaktionsmodell von "Theater und Gegentheater" abzubilden, mit 
dem die "'strukturelle' Reziprozität" in den Beziehungen zwischen Herrschern und 
Beherrschten so treffend charakterisiert wird5. So erscheint die Huldigung schlecht¬ 
hin als getreuer Widerspiegel der Verfaßtheit des jeweiligen Herrschaftsverhält¬ 
nisses. In dieser sozusagen seismographischen Funktion geriet das Huldigungszere¬ 
moniell nach neuesten Erkenntnissen "nicht erst im Gefolge der grundstürzenden 
politischen Systemveränderungen durch die Französische Revolution", sondern 
"schon in der ersten Hälfte des 18.Jahrhunderts" in den "Sog des okzidentalen 
Rationalisierungsprozesses"6. Schon zu dieser Zeit deutete sich in den Huldigungs- 
akten ansatzweise jene allumfassende, die 'Moderne' vorbereitende Transformation 
an, die das gesamte 18.Jahrhundert maßgeblich bestimmen sollte: die Rationalisie¬ 
rung des Verhältnisses von Obrigkeit und Untertanen. Mutatis mutandis fällt der 
Beginn dieses Rationalisierungsprozesses in Nassau-Saarbrücken mit der 
Herrschaftsübemahme durch die Linie Nassau-Usingen zusammen. Deswegen steht 
am Anfang unserer Geschichte die Huldigung vom Frühjahr 1728. 
Wir beginnen unsere Geschichte vier Jahre vor dem eigentlichen Beginn: mit der 
Huldigung von 1724, um zu zeigen, wie stark und weicher Art die Zäsur von 1728 
war. Als im Dezember 1723 Graf Karl Ludwig völlig unerwartet im Alter von 58 
Jahren ohne männliche Nachkommen verstarb, war die seit 1629 bzw. - bedingt 
durch den 30jährigen Krieg - in ihrer endgültigen Form seit 1651 bestehende be¬ 
sondere Saarbrücker Linie des walramischen Grafenstammes an ihr Ende gelangt7. In 
der Regierung der Grafschaft Saarbrücken folgte der bereits 72jährige Schwieger¬ 
vater des verstorbenen Herrschers, Graf Friedrich Ludwig, der seit 1680 die Graf¬ 
schaft Ottweiler regierte und ebenfalls ohne männliche Nachkommen war8. Schon zu 
diesem Zeitpunkt war das Aussterben des linksrheinischen Zweiges der walrami¬ 
schen Linie abzusehen; denn es stand nicht zu erwarten, daß Friedrich Ludwig 
angesichts seines hohen Alters noch in den Genuß männlicher Erben kommen wür¬ 
de9. Der Graf erbte nicht nur die Grafschaft Saarbrücken, sondern auch die Herr¬ 
schaftsgebiete Idstein, Wiesbaden und Lahr, die seit dem plötzlichen Aussterben der 
jüngeren idsteinischen Linie im Jahre 1721 unter gemeinsamer Saarbrücker und 
Ottweiler Verwaltung gestanden hatten10. Im Februar 1724 nahm Friedrich Ludwig 
5 Vgl. Thompson, Patrizische Gesellschaft, bes. S.188-202, zit.S. 188 u.S.198. 
6 So Holenstein, Herrschaftszeremoniell, S.21-46 (zit.S.22 u.S.37), hier pointierter als in seiner Disser¬ 
tation (Huldigung). 
7 Vgl. die Übersicht über die Teilungen und Vererbungen der Grafschaft Nassau bei Demandt, Hessen, 
S.372ff.; zu Graf Karl Ludwig vgl. Köllner, Land, S.419-427. 
* Vgl. Ruppersberg, Grafschaft II, S.204ff. 
9 Vgl. dazu auch Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.19 (allerdings mit fehlerhaften Angaben über das 
Alter Graf Friedrich Ludwigs). 
1(1 Vgl. zu den Teilungen und Vererbungen innerhalb der Nassauer Grafschaften Demandt, Hessen, 
S.372ff.; hier allerdings ungenau, wenn er davon ausgeht, daß die Herrschaftsgebiete der 1721 
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