Fünftel der Kosten tragen, und sämtlichen Untertanen der Köllertaler Meierei wurde
ausdrücklich anheim gestellt, die 'Denunzianten' zur Erstattung der eingetriebenen
Gelder und des aufgenommenen Kapitals von 200 Gulden beim Oberamt rechtlich zu
belangen115. Alle fünf Gefangenen sollten mit 15 Stockschlägen ins Zuchthaus
geführt und mit ebenso vielen wieder entlassen werden, wobei der Zuchtmeister je
nach Leibesbeschaffenheit der Delinquenten stark oder gelinde zuzuschlagen hatte.
Das Spezial-Dekret vom 2.April sollte den Köllertaler Heimeiem und Gerichtsleuten
nochmals publiziert werden, wobei ihnen ausdrücklich der Rechtsweg offengelassen
wurde116.
Die Untersuchung der Regierung und des Oberamts hatte dazu geführt, daß einige
Gemeinden sich von der Protestbewegung abzusetzen begannen: Neben Niedersal-
bach, Kirschhof, Kutzhof und Strassen, die bereits an der Vollmacht zur
Beschwerdeübergabe an den Fürsten nicht teilgenommen hatten, distanzierten sich
jetzt noch Walpershofen, Hirtel, Bietschied und Lummerschied von dem Vorgehen
der Deputierten117. Demnach waren acht der insgesamt 29 Köllertaler Gemeinden
nicht mehr daran interessiert, den Plan eines Rechtsstreits weiterzuverfolgen. Die
restlichen 21 Gemeinden blieben vorläufig bei ihrer Sache. Sie wählten wieder
Deputierte, die sich um die Freilassung ihrer Leidensgenossen bemühten. Schon
Ende Juli 1777 baten Johannes Rupp aus Sprengen und Jacob Feld aus Sellerbach
den Fürsten, die Zuchthausstrafe wieder aufzuheben, weil doch eigentlich nichts
Schlimmes passiert sei: man hätte sich lediglich an den Beschwerdeaufruf des
Fürsten gehalten, Petitionen eingereicht und die Klagen durch ein Notariatsinstru¬
ment rechtlich begründen lassen; von einer rebellischen oder sonstwie ungehorsamen
Aufführung sei man weit entfernt gewesen, ja man hätte auch keineswegs einen
Prozeß gegen den Fürsten führen wollen, sonst hätte man sich doch an ein Reichsge¬
richt und nicht an den Landesvater gewandt; die Zuchthausstrafe lasteten die Depu¬
tierten allein der Regierung an, die ihnen dadurch offensichtlich den Weg zu ihrem
Fürsten versperren wollte118. Aber die noch so opportunistische Bitte nutzte nichts:
Der Fürst wischte das Entlassungsgesuch mit dem lapidaren Hinweis beiseite, daß es
weder auf Stempelpapier geschrieben noch von einem ordnungsgemäßen
115 Sententia gegen die fünf Köllertaler Rädelsführer wegen Aufwiegelung der Untertanen, Saarbrücken
21.Juli 1777 (Entwurf der Saarbrücker Regierung): LA SB 22/2713, S.51-53.
116 Vgl. die Regierungsresolution über die Bestrafung der Köllertaler, Saarbrücken 21.Juli 1777: LA SB
22/2713,8.53-56.
1,7 Vgl. zunächst den Bericht des Geheimen Rats Dem im Auftrag des Oberamts über das unruhige
Betragen der Köllertaler, Saarbrücken 2,Juli 1777: LA SB 22/2713, S.33-35; hier heißt es bereits, daß
die gegenwärtige Untersuchung viele auf andere Gedanken gebracht habe; zu den Namen der Ge¬
meinden, die sich zurückzogen, vgl. das Votum des Saarbrücker Regierungsrats von Jossa auf den
Oberamtsbericht von Dem, Saarbrücken 2.August 1777: ebd., S.73f. und das Votum des Saarbrücker
Regierungsrats von Hammerer vom gleichen Tag: ebd., S.74-76.
118 Entlassungsgesuch der Köllertaler Deputierten Johannes Rupp von Sprengen und Jacob Velten von
Sellerbach an den Fürsten, Saarbrücken 31.Juli 1777: LA SB 22/2713, S.57-64.
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