Full text: Obrigkeit und Untertanen

Räte von Vic erschienen bei dem Saarbrücker Grafen und baten ihn, er möge die 
Leute wieder in Gnaden annehmen, was auch geschah; bald darauf kam eine Ab¬ 
ordnung der Bauern zum Grafen, versprach Gehorsam und bat flehentlich um Ver¬ 
zeihung. Die Ruhe hielt aber nicht lange an. Schon drei Jahre später, 1569, baten die 
Bauern erneut den Grafen um Verschonung von den Homburger Fronfuhren, außer¬ 
dem beschwerten sie sich über die Fronden nach Ottweiler, Helfingen und Wanbom 
(später Neuhaus), über die jährlich 84 Gulden Weingeld und das Baugeld, das 
bislang nicht von ihnen verlangt worden sei. Zugleich wandten sie sich an den 
Kardinal von Lothringen, den sie als ihren 'Souverän' bezeichneten, und beklagten 
sich über die Beschlagnahmung ihrer Güter. Der Kardinal nahm sich ihrer Sache an 
und bat den Saarbrücker Grafen um Rückgabe der entäußerten Güter. Da der Graf 
nicht nachgab, wagten die Bauern der Völklinger Hofgemeinde nochmals den 
folgenschweren Schritt, sich für Unterthanen des Bischofs von Metz zu erklären und 
ihrem Landesherm den Gehorsam zu verweigern; die bischöfliche Regierung zu Vic 
hielt sich unter Berufung auf das Lehensverhältnis aufgrund der Schenkungsurkunde 
aus dem Jahre 999 für berechtigt, die Gemeinden des Völklinger Hofs unter die 
directe Souveränität, Schutz- und Schirmgerechtigkeit und Gerichtszwang des 
Bischofs von Metz zu ziehen, Gebote und Verbote zu erlassen, die Unterthanen von 
ihren Pflichten gegen ihren Landesherrn loszusprechen und diesen selbst mit Amts- 
Befehlen - Lettres de Bailly oder Belis-Schreiben - zu behelligen9. Bischöfliche Räte 
aus Vic erschienen in Völklingen und hefteten einen Schutzbrief für die Untertanen 
an, den die Saarbrücker Beamten sofort wieder abreißen ließen. Nun traten der 
Kardinal von Lothringen und der Saarbrücker Graf in Verhandlungen, wobei Graf 
Johann nach einigem Hin und Her den Kardinal davon überzeugen konnte, daß die 
Grafschaft seinem Hause gehöre, er ein Stand des Reiches sei und alle Untertanen 
inklusive derjenigen des Völklinger Hofs ihm zu Gehorsam verpflichtet seien. Jetzt 
endlich lenkte der Kardinal ein und mahnte am 14. September 1571 die Völklinger 
zum Gehorsam gegenüber ihrem Landesherm. Die Bauern entschuldigten sich 
daraufhin beim Grafen und betonten ausdrücklich, daß sie sich auch deswegen nach 
Metz gewandt hätten, weil der Meier ihre Beschwerden trotz mehrfacher Bitten nicht 
in Saarbrücken angezeigt habe. Der Graf nahm die Entschuldigung an und befahl den 
ungehorsamen Untertanen, fußfällig um Gnade zu bitten, was diese am 25.Juni 1572 
taten; daraufhin entschloß sich der Graf aus angeborener Milde (...), sie wieder in 
Gnaden in seinen Schutz und Schirm zu nehmen. Als der Graf ihnen dann auch noch 
die Geldbuße erließ, sanken sie erneut in die Knie, baten nochmals in Gnaden aufge¬ 
nommen zu werden und schworen mit ausgestreckten Fingern einen leiblichen Eid 
(...), dem Grafen fortan getreu und hold zu sein. Zur Versöhnung spendete der Graf 
schließlich ein Ohmfaß Wein10. Eine später veröffentlichte Namensliste der Aufstän¬ 
dischen ergibt, daß gut zwei Drittel aller Haushaltsvorstände der Völklinger 
9 Zit. nach Köllner, Land, S.281. 
10 Vgl. dazu Ruppersberg, Grafschaft I, S.283f. 
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