Full text: Obrigkeit und Untertanen

2. Erste Widerstände gegen die Kosten der Reformpolitik: Die Reichskammer- 
gerichtsklage der Völklinger Gemeinden gegen Fürst Wilhelm Heinrich 
a) Zur Ausgangslage: Der Völklinger Hof und seine 'Konflikttradition' 
Der Völklinger Hof war ein Metzer Lehen und bestand aus den Gemeinden Völ¬ 
klingen, Fürstenhausen, Wehrden, Geislautern und Knausholz1, Die Meierei lag im 
südwestlichen Teil der Grafschaft nahe an der lothringischen bzw. französischen 
Grenze und unterstand verwaltungsmäßig dem Oberamt St. Johann2, Sie gehörte zu 
den wenigen kommunalen Verbänden Nassau-Saarbrückens, die eine 'Konflikttradi¬ 
tion' aufwiesen, sofern man einen so weitgehenden Begriff überhaupt auf Nassau- 
Saarbrücken anwenden kann. Unter Konflikttradition soll hier nicht nur eine Häufig¬ 
keit von Konfliktfällen über einen längeren Zeitraum hinweg verstanden werden, 
sondern auch eine konfliktinteme Tradition, die bestimmte Kontinuitätselemente 
innerhalb der einzelnen Konfliktfälle erfaßt. Vom Völklinger Hof hören wir zum 
ersten Mal während des Bauernkrieges von 1525. Wir sind über die Ereignisse des 
Bauernkrieges in unserer Gegend ziemlich schlecht unterrichtet3. Allenthalben heißt 
es, daß es im unmittelbaren Herrschaftsgebiet der Grafschaft Saarbrücken weder zu 
nennenswerten Ausschreitungen gekommen war noch die Untertanen in größerem 
Umfang an den Unruhen in der Nachbarschaft, wie z.B. an den Aufstandsbewegun¬ 
gen in der Pfalz und im Elsaß teilgenommen hatten. Dennoch war es zu Sympathie¬ 
bekundungen einzelner Gemeindemitglieder mit den Aufständischen gekommen, 
worunter sich auch Völklinger Untertanen befanden. So saß beispielsweise noch 
1527 ein gewisser Niclas Bemschneider aus Völklingen wegen seiner bösen Hand¬ 
lungen im bäuerischen Aufruhr in Saarbrücken im Gefängnis; ihm wurde die Teil¬ 
nahme an dem sogenannten "Herbitzheimer Haufen” vorgeworfen, einer relativ gut 
organisierten Protestbewegung an der oberen Saar. Besagter Bemschneider wurde 
nicht zum Tode verurteilt, sondern mußte 'Urfehde' schwören, also versichern, sich 
wegen eventuell zu erleidender Schäden nicht zu rächen, und wurde dann des Landes 
verwiesen4. Die Bauern des Völklinger Hofs nahmen zwar nicht direkt an den Unru¬ 
hen des Bauernkrieges teil, aber sie "inszenierten dafür selbst einen kleinen Auf¬ 
1 Vgl. Sittel, Sammlung, S.92; in den 1730er Jahre gehörte noch zum Völklinger Hof der Ort Spittel, 
der dann auf herrschaftlichen Befehl der Meierei Karlingen zugeordnet wurde (vgl. die Supplik der 
fünf Orte des Völklinger Hofs ans RKG gegen Fürst Wilhelm Heinrich vom lS.Juli 1766: LA SB 
22/2979, fol.2); vgl. zur späteren Einteilung der Schultheißerei Völklingen um 1789: Scherer, Landge- 
memdeverwaltung, S.72-74. 
2 Vgl. Fabricius, Erläuterungen, S.419; zur Gründung des Oberamts St.Johann vgl. Rumschöttel, 
Verwaltungsorganisation, S.184f., der das Jahr 1764 annimmt gegen Sittel, Sammlung, der 1759 als 
Gründungsdatum nennt. 
3 Vgl. dazu am ausführlichsten immer noch Hoppstädter, Aufstände, S.197-213, sodann Ulbrich, 
Bauernkrieg, S. 133-136, schließlich Köllner, Land, S.238-247 und Ruppersberg, Grafschaft I, S.245- 
251. 
4 Vgl. Hoppstädter, Aufstände, S.212; zum Herbitzheimer Haufen ebd., S.203ff. 
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