Full text: Obrigkeit und Untertanen

reichsrechtliche Stellung des Fürstentums relativ unbedeutend: Seit der Usinger 
Herrschaftsübemahme im Frühjahr 1728 durften sich die Saarbrücker Grafen zwar 
Fürsten nennen, sie hatten aber weder Stimme noch Sitz im Reichsfürstenrat, sondern 
saßen im Reichstag weiterhin auf der Grafenbank und hatten nur innerhalb des 
Wetterauer Grafenkollegs Anteil an einer der vier Kuriatstimmen, sie waren also 
lediglich 'gefürstete Grafen’ und keine Reichsfürsten im verfassungsrechtlichen Sin¬ 
ne36. Eine nennenswerte militärische Macht besaß Nassau-Saarbrücken ebenfalls 
nicht37. Angesichts dieser kleinstaatlichen und machtpolitisch unbedeutenden Ver¬ 
hältnisse und in nüchterner Einschätzung der politischen Gegebenheiten, die sich aus 
der Grenzlage ihres Territoriums ergaben, suchten sämtliche nassau-saarbrückischen 
Grafen seit dem Ende der französischen Reunionszeit eine gewisse politische Anleh¬ 
nung an Frankreich, die sich u.a. in der Annahme französischer Kriegsdienste, in der 
Bereitstellung von Fremdregimentem, in verschiedenen Subsidienverträgen mit 
Frankreich und in persönlichen Verbindungen zum französischen Hof niederschlug38. 
Dieses Streben nach einem möglichst guten Verhältnis zum mächtigen französischen 
Nachbarn änderte allerdings nichts an der Reichstreue der Saarbrücker Grafen, im 
Gegenteil: Die Grenzlage erforderte zwar ein Taktieren und Lavieren, sie machte 
aber auch die Verbundenheit zum Reich zur conditio sine qua non jedweder außen¬ 
politischer Beziehungen3'. 
Derart kleinstaatliche Verhältnisse, wie sie Nassau-Saarbrücken aufwies, bieten 
aufgrund der Nähe zwischen Fürst und Untertanen in gewissen Grenzen sehr gute 
Voraussetzungen zur Untersuchung der Wechselwirkung von herrschaftlicher Politik 
und Untertanen-Reaktionen40. In unserem Falle kamen noch weitere begünstigende 
Faktoren hinzu: In Nassau-Saarbrücken hatte es nie Landstände gegeben, so daß der 
herrschaftlichen Politik - vor allem der so bedeutenden Steuerpolitik - keine interme¬ 
diären Gewalten im Wege standen; hier konnte der Fürst wirklich absolut herrschen, 
seiner Regierungsbefugnis waren lediglich durch die nassauischen Hausverträge 
Grenzen gesetzt, wenn diese auch gewiß nicht zu unterschätzen waren41. Außerdem 
war der Landesherr fast überall alleiniger Grundherr, Leibherr und oberster Richter 
in einer Person42. Nachdem bereits im 16.Jahrhundert mit dem Aufkauf fremder 
5r’ Vgl. zur Stellung Nassau-Saarbrückens als Reichsstand: Geck, Fürstentum, S.57ff.; s.a. zusammenfas¬ 
send und mit dem Verweis auf neue Quellen Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.58f. 
?7 Vgl. zum Saarbrücker Militärwesen im 18.Jahrhundert und seinen Ursprüngen: Hoppstädter, Löwe. 
18 Dies gilt seit Graf Ludwig Kraft, der von 1697 bis 1713 regierte, vgl. Ruppersberg, Grafschaft II, 
S. 181 ff.; Herrmann, Grundlinien, S.519; für die Zeit Wilhelm Heinrichs ders., Wilhelm Heinrich, 
S.59f. 
19 Vgl. allgem. zur "ausgeprägte(n) Kaisertreue am Oberrhein" Press, Oberrheinlande, S 3-18 (zit. S.9). 
40 Vgl. dazu im Zusammenhang mit der aufgeklärten Reformpolitik in Hessen-Kassel Ingrao, State.; s.a. 
den Forschungsbericht von Demel, Reformstaat, S.72. 
41 Vgl. Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.56-58. 
4: Vgl. Karbach, Bauernwirtschaften, S.15. 
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