zum Ende des Alten Reichs kein Primogeniturrecht bestand, kam es immer wieder zu
Teilungen, die "die Bildung eines größeren Territoriums und damit eine führende
Stellung der Nassauer im Reich" verhinderten18. Die Grafen von Nassau, die in Saar¬
brücken regierten, kamen aus der walramischen Linie des nassauischen Gesamt¬
hauses, die sich durch den Teilungsvertrag von 1255 von der ottonischen Lime abge¬
spalten hatte und deren Stammesgebiete die nassau-weilburgischen Grafschaften
südlich der Lahn bildeten19. Schon unter den Söhnen des ersten in Saarbrücken
regierenden nassauischen Grafen Philipp teilte sich die Linie in die beiden Zweige
Weilburg-Saarbrücken, die sich im Teilungsvertrag von 1442 die gegenseitige
Erbfolge zusicherten und durch den vom Kaiser bestätigten Erbvertrag von 1491
prinzipiell festlegten, daß eine Linie beim Aussterben der männlichen Erben durch
die andere Linie beerbt werden sollte20. Dieser Fall trat 1574 mit dem Tod des
Saarbrücker Grafen Johann IV. ein, der keine legitimen Nachkommen hatte und
dessen weilburgischen Verwandte, die Stiefbrüder Albrecht und Philipp, sich da¬
raufhin das Erbe im Homburger Vertrag teilten21. Als 1602 auch Graf Philipp, der
den Saarbrücker Teil geerbt hatte, ohne männliche Nachkommen starb, folgte sein
Neffe Ludwig, der bereits von seinem Vater Albrecht das Ottweiler Erbe angetreten
hatte, nach und vereinigte bis 1605 alle übrigen Limen des walramischen Stammes
in seiner Hand. Da aber auch er keine neue Erbregelung einführte, setzte sich die
Besitzzersplitterung fort: Aus dem Erbteilungsrezeß von 1629 gingen die Linien
Nassau-Saarbrücken, Nassau-Idstein und Nassau-Weilburg hervor, und 1659 erfolgte
innerhalb des Saarbrücker Zweiges wiederum eine Aufspaltung in die Linien Nassau-
Saarbrücken, Nassau-Ottweiler und Nassau-Usingen22. Beim Aussterben der idsteini-
schen Linie im Jahre 1721 fielen ihre Besitzungen an die Grafen von Ottweiler und
Saarbrücken, und als zwei Jahre später 1723 die Saarbrücker Linie erlosch, erbte die
ebenfalls vom Aussterben bedrohte Ottweiler Linie für fünf Jahre den Saarbrücker
Anteil. Im Frühjahr 1728 trat die Linie Nassau-Usingen das Erbe an. Damit ging der
Fürstentitel auf Nassau-Saarbrücken über, denn der Kaiser hatte bereits 1688 die
Linien Usingen und Idstein trotz des Protests aus dem nassauischen Haus in den
Fürstenstand erhoben, ohne ihnen allerdings Sitz und Stimme im Reichs für stenrat zu
gewähren23. Von der Usinger Linie spaltete sich noch einmal durch Erbteilung 1735
eine jüngere Saarbrücker Linie ab, die 1797 mit dem Tod des landflüchtigen Erb¬
'* Hoppstädter, Grafschaft, S.303; zu den Teilungen im einzelnen Demandt, Hessen, S.367ff.
19 Vgl. die Übersicht bei Demandt, Hessen, S.372ff.
20 Vgl. Hoppstädter, Grafschaft, S.302f.; s.a. die Stammtafel bei Ruppersberg, Grafschaft II, S.40.
21 Albrecht erhielt die Herrschaften Homburg, Kirchheim, Ottweiler, Lahr und Malberg; Philipp die
Grafschaft Saarbrücken mit der Vogtei Herbitzheim, die zuvor erworbene (und von Lothringen
beanspruchte) Grafschaft Saarwerden und die Herrschaft Stauf (vgl. Herrmann, Territorialentwick¬
lung, S.9f.).
22 Vgl. zum schnellen Überblick über die Teilungen im 17.Jahrhundert Herrmann, Grafen, S.9f.
23 Vgl. Hoppstäder, Grafschaft, S.304; zur Erhebung der Grafen von Nassau in den Reichsfürstenstand
vgl. Rudorff, Erhebung.
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