mehr an die durch die verschiedenen Dekrete bereits geschehene Modifikation der
Forstordnung halten, sondern des unß als Landesherrschaft zustehenden juris fore-
stalis in seinem gantzen Umfang und Begriffen poenae loco gebrauchen würde[nf95.
Die Herrschaft hatte sichtlich Angst vor einem Reichsprozeß mit den Untertanen.
Auch die Saarbrücker Regierung gab zu bedenken, daß gegenüber den Bürger¬
schaften noch zur Zeit nicht mit allzugroßer Rigueur, sondern immer gelinde zu
verfahren wäre, um sie einerseits wieder in das Gleiß zu bringen und andererseits
ihnen keinen Anlaß zu bieten, wie das Kloster Wadgassen gegen die Regierung und
das Forstamt ad Cameram zu gehen, weil beide Streitsachen auf dem gleichen
Fundament beruhten, nemlich daß man hiebevor dem Forstambt nicht untergeben
gewesen sei195 196 197. Aber alles gute Zureden nutzte nichts; denn die Bürger beharrten, wie
die Regierung feststellen mußte, gleichwohl in der That auf ihrem einmal in den Kopf
gefaßten Eigensinn191.
Der 'Eigensinn' der städtischen Funktionäre bestand darin, daß sie sich trotz allen
herrschaftlichen Wamens und guten Zuredens bereits im Oktober 1732 mit einem
Rechtshilfegesuch an die beiden juristischen Fakultäten der kurpfälzischen Universi¬
tät Heidelberg und der königlich-französischen Universität Straßburg gewandt
hatten198. Hierbei stellten sie in ganz besonderer Weise den Zusammenhang zwischen
städtischen Privilegien und Waldgerechtsamen her und bezeichneten letztere gar alß
Haubt Stücke bürgerlicher Mitfreyheiten, die ihnen bis zur Usinger Herrschaftsüber¬
nahme nach und nach bey allen oder dergleichen und andere(n) Privilegien gnädigst
confirmirt worden seien199. Da die Usinger Herrschaft ihnen bei der Huldigung die
Bestätigung ihrer Rechte versprochen habe, diese aber trotz mehrmaligen Bittens
195 Rescript der Usinger Fürstin an die Saarbrücker Regierung, Usingen 25.Oktober 1732: LA SB
22/2865, fol.283 (zit.283v.).
196 Schreiben der Saarbrücker Regierung an die Usinger Fürstin, Saarbrücken 19.November 1732: LA SB
22/2865, fol.289f. Vgl. zum Reichskammergerichtsprozeß des Klosters Wadgassen gegen die Saar¬
brücker Regierung und das Forstamt von 1732 bis 1740: LA SB 22/3364 u.3365; der Vergleich mit
dem Kloster Wadgassen liegt auf der Hand, weil das Kloster ebenso wie die beiden Saarstädte rel.
große Waldungen ihr Eigentum nennen konnte, vgl. dazu das Gutachten der Saarbrücker Regierung
zum Stadt- und Landprotest vom 31.März 1729, wo die Territorial- und Eigentumsverhältnisse kurz
erläutert werden: LA SB 22/2309, S.49-55; s.dazu auch das Gutachten der Saarbrücker Regierung zu
den Köllertaler Beschwerden, Saarbrücken 25.Mai 1731: LA SB 22/3434, fol.27-29, hier 28.
197 Schreiben der Saarbrücker Regierung an die Usinger Fürstin (Entwurf), Saarbrücken 15./19.November
1732: LA SB 22/2865, fol.291r.
198 Vgl. die Rechtsanfrage der beiden Saarstädte an die Juristenfakultät der Universität Straßburg v.
Oktober 1732 (o.T.): StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag. (Konzept); hier wurde zwar im Titel
Straßburg durch Mainz ersetzt, letztlich ging aber die Anfrage doch an Straßburg, wie sich aus dem
weiteren Konfliktverlauf ergab; vgl. auch die inhaltlich identische Rechtsanfrage der beiden Saar¬
städte an die Juristenfakultät der Universität Heidelberg vom 10.bzw.18.10.1732: StadtA SB Gemeins.
Stadtger. 150, unpag.; s.a. das Verzeichnis der Schriftstücke, das zur Erstellung des Gutachtens an die
Universität Straßburg gesandt wurde: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 149, unpag,
199 Zit. aus der Rechtsanfrage der beiden Saarstädte an die Juristenfakultät der Universität Straßburg v.
Oktober 1732 (o.T.): StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag. (Konzept).
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