sollten1 1. Den Bürgern war die Sache nicht ganz geheuer, sie befürchteten, daß die
Anhörung der Forstordnung ihnen als stillschweigendes Einverständnis ausgelegt
werden könnte. Daher warteten sie, bis der Regierungsrat und der Oberforstmeister
die Ratsstube verlassen hatten und zeigten dann in Anwesenheit des Oberschult-
heißen und der Gerichtsleute an, daß sie ungeachtet der Publikation von ihren alten
Waldfreiheiten nicht abgehen und dies der Fürstin nochmals vorstellen wollten172.
Für die Saarbrücker Regierung, die von dieser 'geheimen' Anzeige der Bürger¬
schaften nichts wußte, stand fest, daß der Widerstand gegen hiesiges Forstambt oder
vielmehr gegen gnädigste hohe Herrschaft und dero Verordnung selbsten nicht in
erster Lime von den Bürgerschaften ausgegangen war, sondern daß die Gerichte und
Vorsteher vor die Hauptwiederspenstige(n) und Urheber soigen freventlichen Unter¬
nehmens um so mehr anzusehen seien, als sie bei der Vernehmung hiervon nicht
abzustehen noch gnädigster Herrschaft zu gehorsamen wollten; daher sollten auch
die städtischen Amtsträger zu einer Strafe von 100 Reichstalem und die in die Sache
verwickelten Bürger zu einer vier- bzw. achttägigen Kerkerstrafe verurteilt wer¬
den173. Der Regierungsrat Schmidt gab allerdings zu Bedenken, daß fast die gesamte
Bürgerschaft den Notar beauftragt hatte, das Protestschreiben zu übergeben, woraus
man ersehen könne, daß nun das gantze Corpus der Bürgerschaft mit ihrem Gericht
denen herrschaftlichen Verordnungen sich auf eine so empfindliche, in der Nachbar¬
schaft eclatirende Manier wiedersetzet hatl74. Stutz, derjenige Regierungsrat, der sich
stets in den Vordergrund zu drängen versuchte, war der Meinung, daß man die
Gerichtsleute beim nächsten Freveltag Anfang Oktober mit Cassation bedrohen
sollte175 176. Als er das Regierungsvotum seiner Fürstin übersandte, fügte er eigenmäch¬
tig hinzu, daß die Widersetzlichkeiten der Städte nachdrücklichst zu bestrafen seien
und wohl eine starcke Hand nöthig seyn dürffte, wobei er ins Ermessen der Fürstin
stellte, ob sie die Creyß Compagnien herüber marchiren zu laßen nöthig halten
würde, weil sonsten die Stattvorsteher u. andere Redelsführer durch längeres Nach¬
sehen Ehrwürdiger Hochfürstlicher Durchlaucht Gnade je lang je mehrs mißbrau¬
chen dörfften1 6. Die Fürstin war allerdings nicht auf eine militärische Exekution aus:
171 Vgl. das Saarbrücker Rathausprotokoll vom 21.August wegen Verlesung der Forstordnung: LA SB
22/2865, fol.242f. und StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag. (zit.).
I7: Vgl. den Auszug aus dem Judizialprotokoll der beiden Saarstädte vom 22.August 1732: LA SB
22/2865, fol.254 und StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag.
173 Vgl. das Votum der Saarbrücker Regierungsräte wegen bezeigter Widersetzlichkeit der beiden Städte,
Saarbrücken 23.August 1732: LA SB 22/2865, fol.248f. (zit.249r.).
174 Votum des Saarbrücker Regierungsrats Schmidt zum städtischen Protest, Saarbrücken 23.August
1732: LA SB 22/2865, fol.250 (zit.250v.); Schmidt meinte daher, daß keine Hoffnung mehr seye, sie
(die Städte, K. R.) in der Güte von denen in ihrer Waldsache habenden und so stark eingewurzelten
Principiis zu bringen (ebd.).
175 Vgl. das Schreiben des Saarbrücker Regierungsrats Stutz, Saarbrücken 24,8.1732: LA SB 22/2865,
fol .251 r.
176 Schreiben des Saarbrücker Regierungsrats Stutz im Namen der Saarbrücker Regierung an die Usinger
Regierung wegen der Widersetzlichkeiten der beiden Saarstädte, Saarbrücken 25.August 1732: LA SB
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