Full text: Obrigkeit und Untertanen

Rathaus145 und gaben tags darauf bekannt, daß sie unanime beschlossen hätten, nicht 
unter der Aufsicht des Forstamts stehen zu wollen; außerdem kündigten sie - wieder¬ 
um unter ausdrücklicher Berufung auf das herrschaftliche Huldigungsversprechen - 
an, daß sie bei einem 'verständigen Mann' eine Schrift aufsetzen lassen wollten in 
Hoffnung auf ein milderes Dekret der Fürstin146. Damit schien die Aussage der 
Bürger "im Gegensatz zum stadtgerichtlichen Votum" zu stehen147. Dieser Eindruck 
greift allerdings zu kurz; denn schon einen Tag später demonstrierten beide Städte 
einhellig Geschlossenheit: In Ausführung des herrschaftlichen Befehls vom 23.Juli, 
ihre Unterschriften unter die Suppliken zu setzen, damit man wisse, wer gegen und 
wer für die herrschaftliche Verordnung sei, organisierten beide Städte am Samstag, 
den 16.August, eine Unterschriftenaktion, wobei jeder Bürger, der wolle mit beyhal- 
ten, umb unsere uhralte Gerechtigkeit wegen der Waldung helfen zu erhalten, um 
seine Unterschrift gebeten wurde. Dieser anonymen Aufforderung folgten insgesamt 
135 St.Johanner und 111 Saarbrücker Bürger148. Damit hatten sich etwa 90% aller 
stimmberechtigten Bürger beider Städte öffentlich zum Protest bekannt, wobei - 
angesichts der Tatsache, daß St.Johann zu dieser Zeit weniger Einwohner zählte als 
Saarbrücken - die St.Johanner ein ganz besonderes Interesse zeigten149. Zu den 
Mitunterzeichnem gehörten auch die Mitglieder des gemeinsamen Stadtgerichts und 
die städtischen Vorsteher150. Die divide-et-impera-Taktik der Fürstin hatte sich als 
kontraproduktiv erwiesen: Die Städte benutzten dieses Mehrheitsvotum nämlich, um 
ihren schon seit langem eingeschlagenen Rechtsweg weiter zu beschreiten. Die 
Unterschriftenliste diente ihnen als ein - im zeitgenössischen Beweisrecht - so¬ 
genanntes 'Syndikat', d.h. als "Prozeßvollmacht für einen Prozeßvertreter", die wenn 
145 Vgl. das Saarbrücker Rathausprotokoll vom M.August 1732: LA SB 22/2865, fol.184 (zit,184v.), hier 
auch die Namen der erschienenen Bürger; vgl. auch die Abschriften in: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 
153,unpag. 
146 Vgl. die beiden Rathausprotokolle vom 15.August 1732 für Saarbrücken (LA SB 22/2865, fol.l84v.- 
185v.) und für St-Johann (ebd., fo!.186f.); s.a. dasgl. in: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag. 
(zit. aus dem Saarbrücker Protokoll). 
14 So Jung (Ackerbau, S.134) in einer punktuellen Interpretation eines Konfliktausschnitts, um seine 
These vom 'Autoritätsverlust’ des Stadtgerichts innerhalb der beiden Städte zu 'belegen'. 
148 Vgl. die für die beiden Städte getrennten Unterschriftenlisten in: LA SB 22/2865, fol.l98r. u. 
239r.(zit.); der Einleitungstext nimmt Bezug auf den 'gestrigen' 15.August, war also am 16.August 
verfaßt; der Einleitungstext für St.Johann war von einem gewissen Thomas Meyer, Bürger von 
St.Johann, der uns noch mehrmals begegnen wird, geschrieben (s. Marginalie am St.Johanner Ein¬ 
leitungstext ebd., fol.239r.). 
149 Vgl. zur demographischen Entwicklung und der Berechnung der Haushaltsvorstände der beiden 
Saarstädte Jung, Ackerbau, S.71ff. 
150 Es fehlt lediglich die Unterschrift des Saarbrücker Meiers Bernhard Träger, was aber nur ein Versehen 
sein konnte, weil Träger wenige Tage später selbst zugab, maßgeblich an der Aktion beteiligt gewesen 
zu sein, vgl. die Zeugenaussage von Träger vor der Saarbrücker Regierung am 20.August 1732: 
LA SB 22/2865, fol.215v.-216v. 
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