Die Fürstin entschloß sich bei ihrem Aufenthalt in Saarbrücken, den Städten ein
Stück weit entgegenzukommen: Nachdem sie so oft darum gebeten hatten, daß sie
ihr Bau- und anderes Holz durch ihre eigenen Förster anschlagen und anweisen
lassen wollten, wurde ihnen dies am 12.September 1731 mit der Bedingung erlaubt,
daß die städtischen Förster bei ihrer Bestallung jedesmal der Herrschaft bzw. der
Saarbrücker Regierung vorgestellt und bei dieser dann ordentlich verpflichtet werden
sollten130. Am gleichen Tag trug die Fürstin dem Oberforst- und dem Landkammer¬
meister auf, daß sie der Verpflichtung der städtischen Förster jedesmal beiwohnen
sollten13'. Damit blieb das Forstamt als Kontrollbehörde der städtischen Forstver¬
waltung - der eigentliche Stein des Anstoßes - bestehen. Als die Saarbrücker Regie¬
rung Anfang Oktober zur Ausführung des fürstlichen Befehls schritt, kam es sogleich
zum Eklat: Die Vorsteher und Gerichtsleute wollten nicht akzeptieren, daß die
städtischen Förster in Anwesenheit des Oberforstmeisters verpflichtet würden,
worauf die Regierung ein altbewährtes Disziplinierungsmittel anwandte: Sie ließ die
städtischen Amtsträger mehrmals rein- und raustreten, bis schließlich die Verpflich¬
tung der Stadtforster in Gegenwart des Forstmeisters stattfinden konnte. Allerdings
behielten sich die Gerichtsmänner vor, daß die Stadtforster nur auf die Stadtordnung
und nicht auf die herrschaftliche Forstordnung zu schwören hatten132. Das Forstamt
kümmerte sich in der Folge nicht um die herrschaftliche Konzession vom September,
daß die städtischen Förster selbst ihr Holz anschlagen durften, sondern bestrafte
einige Bürger, die Holz im Wald holten, und verurteilte das Stadtgericht zu einer
Gesamtstrafe von 5 Gulden und 10 Albus, weil es angeblich den Bürgern die Forst¬
ordnung nicht publiziert hatte. Die Bürger ließen dies erneut in Usingen anzeigen
und gaben an, daß dadurch eytel Passiones und Partheylichkeiten, ja wohl Jalousien
entstanden seien, weil sie angesichts des Dekrets vom 12.September gehofft hätten,
von weiteren Anfechtungen des Oberforstamts gänzlich liberirt zu sein133. Die
Fürstin wollte vor Erteilung einer Resolution die Angelegenheit von den örtlichen
Behörden begutachten lassen, trug aber zugleich dem Oberforstamt und der
Landkammer auf, die Bürgerschaften von weiteren Exekutionen zu verschonen,
damit niemand wider Recht belästigt, mithin mit Bestand zur Beschwerdeführung
gereizt würde134. Die Begutachtung dauerte wiederum eine gewisse Zeit. Zwischen¬
zeitlich ging bereits das Gerücht, daß die Supplicantes derer wider das Forstambt
130 Dekret der Usinger Fürstin für die beiden Saarstädte, Saarbrücken 12.9.1731 (mit eigenhändiger
Unterschrift der Fürstin): StadtA SB Gemeins. Stadtger. 320, unpag.; s.a. die Abschriften in: StadtA
SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag. und LA SB 22/2865, fol. 160.
131 Verfügung der Usinger Fürstin an das Saarbrücker Oberforstamt und die Saarbrücker Landkammer,
Saarbrücken 12.September 1731: LA SB 22/2865, fol. 162,
133 Vgl. die Saarbrücker Regierungsakte vom 6.Oktober 1731: LA SB 22/2865, fol. 164f.
133 Vgl. die Petition der beiden Saarstädte an die Vormünderin (Konzept), Saarbrücken 4.2.1732: StadtA
SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag,
134 Rescript der Usinger Fürstin an die Saarbrücker Regierung, das Forstamt und die Landkammer wegen
dem Waidstreit der beiden Saarstädte, Usingen 13.Februar 1732: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 320,
unpag.; s.a. als Dekret der Fürstin in: LA SB 22/2865, fol. 166.
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