Der Eindruck der Regierung trog nicht: In der Tat kehrte für kurze Zeit Ruhe in den
Städten ein. Aber schon Anfang des folgenden Jahres 1731 mußte die Regierung
einige Bürger wegen Waldt-Unordnungen oder Mißhandlungen vernehmen, denn sie
hatten ohne Anschlag der herrschaftlichen Waldaxt Büsche aufgemacht und heimge¬
führt und sich nicht an die in der Forstordnung vorgeschriebene Haltung der neuen
Holztage gehalten; die Bürger meinten jedoch, nicht im geringsten hierin gefehlet
noch etwas verbrochen zu haben, weil die Wälder ihr Eigentum seien und sie nur von
ihren alten Waldgerechtsamen Gebrauch gemacht hätten* 113. Als die Gerichtsmit¬
glieder vernommen wurden, sagten sie ebenfalls, sie kehrten sich keineswegs an der
Forstordnung, soweit sie ihre Wälder betraf, sie hätten sie auch zu dem Ende nicht
angenommen, wenn sie ihnen vom Oberschultheiß publiziert worden sei114. Der Saar¬
brücker Oberforstmeister wußte noch einige Widersetzlichkeiten mehr hinzuzufugen:
So müsse man es beispielsweise beim Forstamt erdulden, daß wenn man mit
herrschaftlichen Hunden durch die Stadt ginge, diese dann von Metzgerhunden
verbissen und verrissen würden; auch auf die Wolfsjagd gingen die Bürger nur noch
mit Vertruß und beschwerten sich über das geringste115. Daraufhin setzte die Saar¬
brücker Regierung unter Androhung der Exekution für die frevelhaften Bürger und
die Gerichtsmitglieder eine Geldbuße an, die die Bürger jedoch nicht zu zahlen
gewillt waren, so daß die Regiemng in Usingen nachfragen mußte, ob sie im gegebe¬
nen Falle mit der Exekution fortfahren solle116. Die Fürstin antwortete, daß es in
jedem Fall bei der Forstordnung zu bleiben habe und die Strafen für die angezeigten
Frevler unter Umständen mit Exekution eingetrieben werden müßten117 118. Als die
Regierung diesen herrschaftlichen Befehl den Bürgern bekannt machte, meinten
diese, daß sie sich lieber pfänden laßen als sothane Strafe erlegen woll(t)enus.
ebd.,fol.l37f.
113 Vgl. den Auzug aus dem Judizialprotokoll beider Städte, Saarbrücken 8.1.1731: LA SB 22/2865,
fol.l43f. (zit. 143r. u.v.); der Auszug gibt eine Saarbrücker Regierungsverordnung vom 2.1.1731
wieder.
114 Vgl. den Bericht d. städtischen Oberschultheißen Zeisig an die Saarbrücker Regierung, Saarbrücken
8.Januar 1731: LA SB 22/2865, fol.141.
115 Vgl. die Klagen des Saarbrücker Oberforstamts gegen die Bürger der beiden Saarstädte, Saarbrücken
lö.Januar 1731: LA SB 22/2865, foi,145f. (zit. 146r ); für von Botzheim war das Verhalten der Bürger
so zu erklären: Da ihnen die Herrschaft einen Finger gegeben, wollen sie die gantze Hand nehmen
(ebd.).
116 Vgl. das Schreiben der Saarbrücker Regierung an die Usinger Regierung, Saarbrücken 18,Januar
1731: LA SB 22/2865, fol.l47f.
11 Resolution der Usinger Fürstin v. 24.Januar 1731: LA SB 22/2865, fol.149; s.a. die Abschrift in:
StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag.; die Fürstin gestattet hierbei hinsichtlich der neuen
Holztage zwei generelle Ausnahmen: die Unbespannten, d.h. die Untertanen ohne Fuhrwerk durften
künftig aus zeitlichen Gründen das an den Holztagen gesammelte Holz am nächsten Tag heimführen;
und diejenigen, die an den Holztagen herrschaftliche Fronen zu leisten hatten, sollten dies den
Forstbediensteten melden und sich vom Meier einen andern Tag zur Beholzigung an weisen lassen.
118 Schreiben der Saarbrücker Regierung an die Usinger Regierung, Saarbrücken 23.Februar 1731:
LA SB 22/2865, fol,154r.
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