hofften, daß sie sich daran halten werde101. Zugleich kündigten sie der Regierung an,
daß sie sich in dieser Sache nochmals direkt an die Fürstin wenden würden102. Das
'Memorial', das zwei Mitbürger Ende Juni in Usingen überreichten, stellte den Protest
auf eine wesentlich stärkere Rechtsbasis als dies bislang der Fall gewesen war:
Einmal zitierten die städtischen Repräsentanten jetzt ausführlich aus der allgemeinen
reichsrechtlichen Literatur, um zu zeigen, daß die städtischen Waldungen eigentümli¬
che 'bona et res civitatum’ seien, deren Administration allein der Bürgerschaft und
ihren Vorstehern obliege und die eine völlig andere Beschaffenheit hätten als die der
Leibeigenen; zum andern legten die Gerichtsmitglieder ihrer Bitte nun sämtliche
Kaufbriefe und verschiedene Auszüge aus Stadtprotokollen bei, die die städtischen
Waldrechte belegten. Außerdem konnten sie, was den noch schuldigen Beweis der
eigenständigen Straferhebung betraf, auf einen Kaufbrief von 1557 verweisen, der
dieses städtische Recht verbriefte103. Die stärkere Rechtsbasis der Städte gegenüber
den Landgemeinden resultierte in erster Linie aus den schriftlich überlieferten
Dokumenten, die die Städte besaßen: In der Schriftlichkeit alter Rechte - das verdeut¬
licht schon der städtische Freiheitsbrief - lag ein wesentlicher Unterschied zwischen
Stadt- und Landgemeinden, der auch die unterschiedliche Vorgehensweise ganz
entscheidend mitbedingte104.
Die Vormünderin erließ noch Ende Juni das abschlägige Dekret, daß es bei der
Forstordnung bleibe, weil sie die Erhaltung der gemeinen Wälder zum Ziel habe;
hinsichtlich der Forstgebühren versprach sie baldige Verfügung105 106. Als die nach
Usingen abgesandten Bürger das Dekret in den Saarstädten bekannt machten, bekam
manch einer gar rothe und trähnende Augen. Sofort wurde eine erneute Petition an
die Fürstin aufgesetzt und der Beschwerde Ausdruck verliehen, daß man unter dem
Forstamt absolute sitzen müßtefnß06. Die Fürstin ließ sich jedoch nicht beeindrucken
und gab bekannt, daß auch dieses Gesuch, von Forstordnung und Forstamt befreit zu
werden, ein vor allemahl hierdurch in Gnaden abgeschlagen werde. Hinsichtlich der
Straferhebung verordnete sie ex speciali gratia, daß den Städten die Strafen unter
101 Vgl. die Petition der beiden Saarstädte an die Saarbrücker Regierung, Saarbrücken 6.6.1730: LA SB
22/2865, fol.l 17-119 (zit. 117v.); s.a. das Petitionskonzept: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag.
lo: Vgl. die Saarbrücker Regierungsakte v. 7.Juni 1730: LA SB 22/2865, fol.l 13r.
103 Vgl. das Memorial der beiden Städte an die Vormünderin, Saarbrücken 20.Juni 1730: LA SB 22/2865,
fol.54-76 (inkl. der Anlagen); s.a. den Entwurf dazu in: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag,
daß das Memorial in Usingen durch zwei Bürger überreicht wurde, ergibt sich aus der späteren
Petition der beiden Städte v. 12.Juli 1730: LA SB 22/2865, fol.81-85.
104 Dieser Aspekt wird m.E. zuwenig beachtet in der neueren Diskussion über das Stadt-Land-Verhältnis,
vgl. die Beiträge in: Blickle (Hg.), Landgemeinde und Stadtgemeinde, s.dort auch die Diskussion
S.500ff.
1,15 Vgl. das Dekret der Usmger Fürstin, Usingen 30.Juni 1730: LA SB 22/2865, fol.84; vgl. auch als
Abschrift des Stadtschreibers Benz vom 20.November 1731 in: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153,
unpag.
106 Vgl. die Petition der beiden Städte v. 12.7.1730: LA SB 22/2865, fol.81-85 (zit.81v.).
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