wie möglich, versprochen wurde03. Etwa zeitgleich wurde die Usinger Herrschaft von
der Saarbrücker Regierung über den gesamten Forstkonflikt auch der Landgemein¬
den unterrichtet93 94. Die Fürstin entschloß sich daraufhin, wie wir gehört haben, nach
Saarbrücken zu reisen, um eine neue Forstordnung zu erlassen95. Dort angekommen,
erreichte sie sogleich die nächste Supplik der beiden Städte, die wiederum um
Bestätigung ihrer Privilegien und ihrer Waldrechte baten96 97. Sogleich versprach die
Fürstin den Bürgern mündlich, daß ihren Rechten, Gerechtigkeiten) und Herbringen
(...) kein Haar gekrümmet werden oder etwaß abgehen solle91. Damit gaben sich die
Städte vorerst zufrieden, und da die neue Forstordnung vom Oktober 1729 noch
nicht publiziert wurde, kehrte etwa ein halbes Jahr Ruhe ein.
Im Frühjahr 1730, als die Fürstin den Protest der Landgemeinden mit einer um¬
fangreichen Resolution beschied und mehrheitlich auch beilegen konnte, gab sie den
beiden Saarstädten geradezu beiläufig in einem sogenannten Post Scriptum an die
Saarbrücker Regierung eine Antwort auf ihre Beschwerden: Bezüglich der Jagd¬
fronen beließ sie es grundsätzlich bei der Befreiung mit Ausnahme der Wolfsjagden.
Von der speziellen Aufsicht des Oberforsamts und der präzisen Befolgung der neuen
Forstordnung konnte und wollte die Vormünderin die Städte allerdings nicht befrei¬
en: Nicht nur sollte ein herrschaftlicher Förster zusammen mit den städtischen
Förstern auf die Aufrechterhaltung der Forstordnung achten und Frevler notieren,
vielmehr sollte auch bei der Abhaltung der städtischen Forstfreveltage künftig immer
ein herrschaftlicher Forstbediensteter anwesend sein, der auf die Taxierung der
Frevel zu achten habe. Was schließlich die Straferhebung betraf, so wurde den
Städten aufgetragen, eine diesbezügliche Konzession vorzulegen, weil dies eigentlich
ein landesherrliches Regal sei98. Eine Woche nach dem Post Scriptum am 24.Mai
93 Vgl. den Vermerk der Usinger Regierung v. 11.4.1729: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag.;
s.a. ebd. 2, unpag.; vgl. zu den Ämtern von Firmond und Immig: Köllner, Städte I, S.348, zum
Zugeberamt von Balthasar Schmidtbom vgl. den Auszug aus dem städt. Judizialprotokoll v. 25.Januar
1731: LA SB 22/2850, fol.145-148; Jung (Ackerbau, S.133) nahm dagegen an, daß Balthasar
Schmidtbom kein städtisches Amt innehatte und sah daher in dieser Deputation einen Beleg seiner
generellen These eines schleichenden Ansehensverlusts des gemeinsamen Stadtgerichts von seiten der
Bürgerschaft.
94 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 31.3.1729: LA SB 22/2309, S.49-55.
95 Vgl. oben Kap.1.2b).
96 Vgl. die Supplik der beiden Saarstädte an die Vormünderin, Saarbrücken 24.9.1729 (Konzept): StadtA
SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag.
97 Vgl. rückblickend die Bürger in ihrer Vorstellung v. 6.6.1730: LA SB 22/2865, fol. 117-119
(zit.l 18r.); vgl. auch dasgl. in der Petition v. 20.6.1730: ebd., fol.54.
98 Vgl. das Post Scriptum der Usinger Fürstin an die Saarbrücker Regierung, betr. u.a. die Beschwerde
d. Städte, Usingen 15.Mai 1730: LA SB 22/2865, fol.109-112; vgl. auch den Vermerk der Saarbrücker
Regierung vom gleichen Tag, woraus die Befreiung von Wolfsjagden außerhalb der Stadtbänne
hervorgeht (LA SB 22/2850, fol. 152r.). Das Post Scriptum stellt eigentlich die Antwort der Fürstin auf
das Gutachten der Saarbnicker Regierung vom 31.März 1729 dar (vgl. LA SB 22/2309, S.49-55); vgl.
dazu auch die unterschiedlich lautenden Vorab-Gutachten der Usinger Regierungsräte von Mitte/Ende
158