wurden, wiesen sie alle Beschuldigungen zurück und blieben dabei, daß sie ihre
Petition der Regierung überreichen würden84.
Am 8.Februar übergaben die städtischen Vorsteher und Gerichtsmitglieder im
Namen beider Bürgerschaften der Saarbrücker Regierung eine an die Usinger Fürstin
adressierte Petition. Dabei wiederholten sie zunächst ihre Beschwerde über die
'Plaisir-Jagden' des Oberforstmeisters, wobei sie nochmals betonten, daß sie bei
Anwesenheit ihres Prinzen und künftigen Landesherm sich der herrschaftlichen Jagd
nicht entziehen, sondern vielmehr mit tiefster Willigkeit die Beförderung hochfürst¬
licher Vergnügungen einer Schuldigkeit weit vorsetzen würden. Jetzt fugten sie
allerdings noch die Klage über das neue Forstprojekt hinzu, das ihnen der Oberforst¬
meister dieser Tage publiziert hatte und das nun erstmals auch die städtischen Wal¬
dungen in die Reglementierung einbezog; dabei brachten sie vor, daß sie bislang von
allen Forstordnungen befreit gewesen seien und die städtischen Förster die Wälder
eigenständig gehütet und gepfändet hätten, wovon sie auch künftig nicht abgehen
wollten85. Die städtische Supplik war unterzeichnet zuerst von den Gerichtsschöffen,
sodann von den beiden Vorstehern und schließlich vom Zugeber beim Stadtgericht86.
Mit dem ersten Protest nahm die städtische Konfliktpartei Konturen an: Es waren in
erster Linie die Mitglieder des gemeinsamen Stadtgerichts, die den Protest anfuhrten
und im Namen der Bürgerschaften sprachen. Das gemeinsame Stadtgericht, das als
die oberste städtische Gerichts- und Verwaltungsbehörde fungierte und sich aus
sechs Gerichtsschöffen und einem Zugeber aus der Bürgerschaft zusammensetzte,
trat als "bürgerliches Repräsentationsorgan gegenüber der Landesherrschaft" auf und
galt auch innerhalb der Stadt selbst als 'Obrigkeit'87. Die beiden städtischen Vor¬
steher, in Saarbrücken als Meier und in St.Johann als Bürgermeister bezeichnet,
hatten ihre einst so bedeutende Stellung als Vorsitzende des Stadtgerichts spätestens
seit 1724 an den städtischen Oberschultheißen, einen herrschaftlichen Beamten,
abgetreten und nur noch diejenigen Kompetenzen behalten, "die zeitraubend und
mühevoll waren"88. Das schwindende Ansehen der beiden Stadtvorsteher zeigt sich
allein schon daran, daß sie nicht mehr wie früher vor, sondern nach den Gerichts¬
schöffen die städtischen Bittschriften Unterzeichneten. Der Stadtschreiber, der vom
84 Vgl. die Saarbrücker Regierungsakte zur städtischen Beschwerde über widerrechtliche Zumutungen
des Forstamts bei der Jagd, Saarbrücken 3.2.1729: LA SB 22/2865, fol.49f.; die Namen der städti¬
schen Amtsinhaber wurden verglichen mit dem Bürgerverzeichnis bei Ruppersberg, Städte I, Anhang
bzw. rekonstruiert aus der Unterschriftenliste bei Köllner, Städte I, S.348.
85 Vgl. die Petition der beiden Saarstädte an die Vormünderin, Saarbrücken 8.2.1729: LA SB 22/2309,
S.7-12 (zit.S.9).
86 Vgl. die Unterschriftenliste mit Namen bei Köllner, Städte I, S.348.
87 Vgl. zum gemeinsamen Stadtgericht jetzt Jung, Ackerbau, S.125ff. (zit. S.125).
88 Vgl. Ennen, Organisation, S.l 12ff., hier S.l 18 u. weiter: "Überhaupt konstatierten wir, daß Meier und
Bürgermeister sich im 18.Jahrhundert in stärkerer Abhängigkeit von den städtischen Kollegien
befinden als früher".
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