sicht über die herrschaftlichen, sondern nun erstmals auch über die städtischen
Waldungen in der Grafschaft Saarbrücken übertragen hatte72 73, kam es Ende
1725/Anfang 1726 zu den ersten ernsthaften Auseinandersetzungen um die städti¬
schen Waldrechte. Von Botzheim ging sogleich daran, seine Machtposition auszu¬
dehnen: Er beanspruchte nicht nur die ihm aufgetragene Oberaufsicht über den
Stadtwald hinsichtlich der Anweisung und Fällung von Holz, sondern auch die
Vorlage der Stadtrechnung, um zu sehen, wieviel Holz jährlich aus dem Wald
entnommen werde. Die Städte protestierten umgehend bei ihrem Landesherm gegen
jegliche Einflußnahme des Oberforstamts und verwiesen auf ihre alten Waldrechte,
die ihnen ihre Landesherrschaften bislang alter Übung nach, in Gnadten und gerne
zugestattet hatten; daß sie etwa ihre Waldförster stets selbst bestellt hätten, eventuelle
Vergehen von ihren Vorstehern geahndet und von diesen auch das ohnehin geringe
Holz- und Stockgeld in den Stadtrechnungen, die lediglich auf der Regierungskanzlei
justifiziert würden, verrechnet worden seien. Die Bürger baten den Grafen, die Städte
gegen die Anmaßungen des Oberforstmeisters bey voriger alten Gewohnheit, d.h. bei
der eigenständigen Waldaufsicht, Försterbestellung und Geldverrechnung zu schüt¬
zen '. Graf Friedrich Ludwig konnte den Bedenken der beiden Städte nicht folgen;
denn bei der Bestellung des Oberforstmeisters mit der Aufgabe, auch über die städti¬
schen Waldungen Aufsicht zu führen, sei es nicht seine Absicht gewesen, die Bürger¬
schaft in ihren Waldgerechtigkeiten zu beeinträchtigen, sondern nur auf guthe
Ordnung zu sehen; daher schlug der Graf am 13.Dezember 1725 zwar das Gesuch
der Bürgerschaften ab, versicherte ihnen aber ausdrücklich, daß sie beim Entwurf
einer Forstordnung stets zuerst mit ihren Vorschlägen gehört würden74. Graf Fried¬
rich Ludwig respektierte demnach das alte autonome Recht der beiden Städte, ihre
eigenen Wald- und Holzordnungen zu entwerfen. Dem Oberforstmeister jedoch
mißfiel jegliche Form von städtischer Mitsprache in Forstangelegenheiten. Er ent¬
warf sogleich eine 60 Artikel umfassende Forstordnung, die er Anfang Januar 1726
eigenmächtig in seinem Haus durch den Forstsekretär Post den städtischen Bedien¬
steten vorlesen ließ und prompte Entschließung verlangte. Als die anwesenden
72 Vgl. oben Kap.I.lc)
73 Petition der gesamten Bürgerschaften der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann an Graf Friedrich
Ludwig um Schutz ihrer alten Waldrechte, undatiert: StadtA SB Best. Gemeinsames Stadtgericht
Nr.153 (unpag.); zur Datierung: die Petition befindet sich als Abschrift, versehen mit dem Datum der
dazugehörigen Resolution vom 13.Dezember 1725, unmittelbar vor dieser Resolution in: LA SB
22/2865, fol.125; auch im Supplikenprotokoll des Jahres 1725 ist unter dem Datum vom 13.Dezember
1725 diese Petition zusammen mit der dazugehörigen Resolution angeführt: LA SB 22/2417, fol.28
(Nr. 177); hier befindet sich allerdings nur der Titel der Petition, während die Resolution in ihrem
ganzen Wortlaut wiedergegeben ist. Es ist anzunehmen, daß die Petition erst am 13.Dezember 1725
der Regierung in Ottweiler Vorgelegen hat, in jedem Fall unmittelbar vor diesem Datum verfaßt
wurde.
74 Vgl. das Dekret Graf Friedrich Ludwigs, Ottweiler 13.Dezember 1725: StadtA SB Best. Gemeins.
Stadtger. Nr.153, unpag.; s.a. als Resolution der Ottweiler Regierung vom gleichen Tag im Suppliken¬
protokoll des Jahres 1725: LA SB 22/2417, fol.28 (Nr. 177).
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