belegt durch Kaufbriefe aus dem 16. und frühen 17.Jahrhundert, wobei ein Unter¬
schied hinsichtlich der Überlieferung besteht: Während wir für Saarbrücken einen
Kaufbrief über einen von der Landesherrschaft erworbenen Wald besitzen, haben wir
für St. Johann keine Belege über Erwerb von der Landesherrschaft, sondern nur aus
frei adligem Besitz16. Diese unterschiedliche Überlieferung legt es nahe, den Walder¬
werb für beide Städte getrennt zu behandeln. Wir beginnen mit Saarbrücken.
Der Saarbrücker Bann war bis zum Ankauf des Rodenhofs im Jahre 1763 zweigeteilt
in den großen sogenannten "Hahnen-Bann" und in den links der Saar gelegenen alten
Malstatter Bann, später "Breitenbacher Bann" genannt17. Der Hahnenbann, abgeleitet
von 'Hagen' (=gehegter Wald), bestand fast ausschließlich aus Wald und war ur¬
sprünglich Eigentum des Burgherrn, aber schon sehr früh wurde durch herrschaftli¬
che Konzession "die Benutzung der Waldbäume in diesem Districte (...) von dem
Oberherm der Bürgerschaft überlassen"18. Der Breitenbacher Bann, der noch gegen
Ende des 17.Jahrhunderts "größtenteils Wald- und Heideland" war19, gehörte wie
gesagt ursprünglich zu Malstatt, die dortigen Waldungen waren jedoch "ausschließli¬
ches Besitzthum der Grafen", wobei die Lehnsleute und Insassen des Bannes auch
berechtigt waren, darunter die Gemeinde Malstatt, "welche neben Nutzungsrechten
auch die Gerichtsrechte über den Bann besaß"20. Auf den zu diesem Bann gehörigen
Wiesen hatte die Stadt Saarbrücken zusammen mit Malstatt die Gerne in weidigkeit;
allerdings genügte der Bürgerschaft für ihr Vieh schon bald das Weideland nicht
mehr, so daß sie im Jahre 1460 der Gemeinde Malstatt das Weiderecht auf dem
linken Saarufer abkaufte, wobei sich Malstatt das Dominium directum, d.h. das
Obereigentum, und auch die Grummetweide vorbehielt. Als die Saarbrücker Bürger¬
schaft immer mehr anwuchs, war auch dieses Gebiet bald schon nicht mehr ausrei¬
chend, so daß Graf Johann Ludwig im Jahre 1539 der Bürgerschaft die Eckemutzung
in seinem, dem Breitenbacher Wald, zu ewiger Erbpacht für jährlich 15 Gulden
überließ; sein Sohn, Graf Johann IV., verkaufte schließlich im Jahre 1557 der Stadt
Saarbrücken den gesamten Breitenbacher Wald für 300 Gulden - das Kapital jener 15
Gulden jährlicher Zinsen -, behielt sich aber den Rückkauf vor. Das Obereigentum,
das die Gemeinde Malstatt noch auf dem Breitenbacher Bann hatte, d.h. das Domini¬
um directum über den gesamten Bann erwarb Saarbrücken schließlich im Jahre 1662
für 200 Gulden21.
16 Vgl. hierzu Köllner, Städte II, S.154 u. näher dazu weiter unten im Text.
17 Vgl. Köllner, Städte II, S.205ff. und Ruppersberg, Städte I, S.146ff.
18 Köllner, Städte II, S.207.
19 Ruppersberg, Städte I, S. 149.
20 Köllner, Städte II, S.210.
21 Vgl. hierzu zum besseren Überblick Ruppersberg, Städte I, S.149; gründlicher jedoch Köllner, Städte
II, S.210-219; vgl. zum Walderwerb auch den Auszug aus alten Stadtprotokollen in Waldsachen,
gefertigt von Stadtschreiber Benz zu Anfang des Jahres 1726, Saarbrücken 18.März 1729 (Abschrift):
LA SB 22/2865, fbl.90; den Kaufbrief von 1557: ebd., fol.55-57.
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