Saarstädte zu den wenigen Kommunen Nassau-Saarbrückens zählten, die eigenen
Waid besaßen10, wollen wir mit dem Erwerb der städtischen Waldungen beginnen.
Beim städtischen Wald sind grundsätzlich zwei Erwerbsarten zu unterscheiden:
Erstens der frühe Erwerb ohne schriftlich fixierte Erwerbstitel und zweitens der
urkundlich belegte Erwerb durch Kauf teils frei adligen, teils landesherrschaftlichen
Besitzes1. Die Zeitgenossen nannten dies die 'Possession' seit undenklichen Zeiten
und die 'Possession' durch rechtmäßige Titel12. Es scheint (und dies ist wichtig für
unsere spätere Entwicklung), als ob beide Erwerbsarten die Grundlage für das
zeitgenössische Beweisrecht abgaben, das von zwei Arten von 'Beweisen' ausging:
"dem Petitorium, das den Besitz einer Sache aus Urkunden zu erweisen suchte, und
dem Possessorium, das eine Reihe einzelner Besitzakte gleichsam additiv zum
Beweis des Besitzes im allgemeinen kumulierte"1'. Die erste nicht überlieferte
Erwerbsart fiel in eine Zeit, in der dem Wald und überhaupt dem Holz keine all¬
zugroße Beachtung geschenkt wurde. In diesem Zeitraum, der bis zum Ausgang des
Mittelalters reichte14 15, überließen die Landesherm bzw. die adeligen Besitzer den
beiden Saarstädten die in ihren Banngrenzen gelegenen Waldungen durch Tausch,
Schenkung, Verkauf, Konzession usw. zu Erblehen und entluden sich der daran
haftenden Rechte alß eine Last gerne gnädig'5. Die zweite Erwerbsart ist urkundlich
10 Unter denen Communitaeten, so eigene Waldungen haben, nennt die Saarbrücker Regierung im
Frühjahr 1731 an erster Stelle die hiesige(n) beede(n) Stätte (vgl. das Gutachten der Saarbrücker
Regierung über die Beschwerden der Köllertaler und Helmstätter Meierei, Saarbrücken 25.Mai 1731:
LA SB 22/3434, fol.28v.)..
" Vgl. den Auszug aus alten Stadtprotokollen in Waldsachen, gefertigt von Stadtschreiber Benz auf
Begehren der Stadtgerichte von Saarbrücken und St.Johann zu Anfang des Jahres 1726, Abschrift,
Saarbrücken 18.März 1729: LA SB 22/2865, fol.90-107; vgl. auch das Gutachten der Saarbrücker
Regierung und des Saarbrücker Forstamts an Fürstin Charlotte Amalie über den Waldbesitz der beiden
Städte Saarbrücken und St.Johann (Entwurf), Saarbrücken 2.September 1733: LA SB 22/2866, fol.54-
63; Köllner erwähnt in seinem Kapitel über die städtischen Waldsachen (Städte 11, S. 154ff.) nur die
zweite Erwerbsart per Kaufvertrag; einige Hinweise über die erste, nicht dokumentierte Erwerbsart
finden sich in den jeweiligen Kapiteln zum Saarbrücker u. St.Johanner Bann (ebd. S.205ff. u.
S.303ff.); desgl. bei Ruppersberg, Städte I, S.140ff, 146ff. u. 166ff.; vgl. allgem. zum Walderwerb
Hasel, Waldbesitz, S.77-95.
|: Vgl. das erste Petitionskonzept der Bürger und Vorsteher der beiden Städte Saarbrücken und St.Jo¬
hann an die Vormünderin wegen ihrer Waldgerechtsamen, undatiert (Datum ermittelt: Ende März/
Anfang April 1731): StadtA SB Gemeins. Stadtger. 148, unpag.; s.a. das Rechtsgutachten der Juristen¬
fakultät der königlichen Universität Straßburg auf die Anfrage der beiden Städte Saarbrücken und
St.Johann wegen ihrer Waldgerechtsamen, Straßburg 20.Dezember 1732: StadtA SB Gemeins.
Stadtger. 153, unpag.
13 Troßbach, Aufklärung, S.63; dies ist wichtig an dieser Stelle zu erwähnen, weil sich auch die Bürger
der beiden Saarstädte bei ihrem Forstkonflikt darauf beziehen werden (s .dazu unten im Text).
14 Vgl. allgem. dazu Blickle, Wald, S.37f.
15 Zur erblichen Überlassung vgl. die Petition der Vorsteher beider Städte an die Saarbrücker Regierung
vom 21.November 1731: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 153, unpag. (zit.); s.a. Köllner, Städte II,
S.205ff. u. 303ff.
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