erwähnte Memorial der fünf Meiereien aus der Grafschaft Saarbrücken. Als nämlich
deren Bitte von der Saarbrücker Regierung noch nicht einmal angehört wurde, da
entschlossen sich die Köllertaler Gemeinden, aus der gemeinsamen Petitionsbe¬
wegung auszuscheren und alleine vorzugehen129. Die Saarbrücker Regierungsräte
konstatierten ein strafwürdiges Laufen der Köllertaler Bauern, womit sie meinten,
daß einige aus dem Cöllerthal ohne Vollmacht nacher Usingen gegangen seyn
sollen13°. Was wollten die Köllertaler Bauern in Usingen, gingen sie, die so große
Wälder ihr Eigen nennen konnten, deswegen nun alleine vor, weil sie nicht mehr nur
um ihre Nutzungs-, sondern bereits um ihre Eigentumsrechte kämpfen wollten?
Die Deputierten der Köllertaler Hofsgemeinden und der damals noch selbständigen
Helmstätter Meierei übergaben der Usinger Regierung eine am lß.April 1730 verfa߬
te äußerst umfangreiche Gravatorialschrift, die insgesamt 26 Beschwerdepunkte ent¬
hielt131. Gleich zu Beginn, als Legitimation ihrer gesamten Klage, erinnerten sie die
Herrschaft an ihr Huldigungsversprechen und warfen ihr vor, daß ihre Politik in
allem genau das Gegenteil gezeigt habe. So sei etwa das schwere Forstambt als eine
sonderliche Neuerung eingeführt und dadurch dem armen Land großer Schaden
zugefügt worden132. In Nassau-Saarbrücken bestand zwar seit Einführung der ersten
Waldordnung zu Beginn des 17.Jahrhunderts bereits ein herrschaftliches Forstamt,
aber die waldbesitzenden Gemeinden, wie die Köllertaler, waren bislang stets von
der forstamtlichen Aufsicht befreit geblieben, so daß sie mit Fug und Recht be¬
haupten konnten, daß ihnen das Forstamt als eine schädliche Neuerung mit größter
Rigeur und Gewalt aufgebürdet worden sei133. Wenn die Köllertaler hier auch ein
Sonderprivileg, das sich aus ihrem Waldbesitz ergab, emklagten, so verbanden sie
damit jedoch keinesweges einen Eigentumsanspruch. Ihnen ging es nach wie vor
ausschließlich um die Nutzungs- und nicht um die Eigentumsrechte an ihrem Wald.
Die eigene Waldaxt, die eigenen Waldförster, das eigene Rügegericht - all dies war
für sie kein Thema. Sie wiesen auch nicht die Forstordnung als Ganzes aus grund¬
sätzlichen Erwägungen zurück (schließlich waren sie bislang von allen Forstordnun¬
gen befreit gewesen); nein, sie lehnten zwar alle siebzig Punkte, die ihnen der Saar¬
brücker Oberforstmeister bekannt gemacht hatte, ab, ließen sich dann aber doch auf
das neue Forstprojekt ein, indem sie vierzehn besonders unerträgliche Artikel
aufzählten, die sie auf gar keinen Fall befolgen wollten. Dabei ging es um die Be¬
wahrung der drei bekannten Waldnutzungsweisen: der freien Beholzigung, der
129 Daß das Memorial der fünf Meiereien der Grafschaft nicht erhört wurde u. zumindest Anlaß für das
alleinige Vorgehen d. Köllertaler war, ergibt sich aus der Petition d. Köllertaler Gemeinden v.
lß.April 1730: LA SB 22/2309, S.81-104, hier P.3.
13,1 Vgl. das Post Scriptum der Saarbrücker Regierung v. 17.April 1730: LA SB 22/2309, S.73.
131 Vgl. die Petition d. Köllertaler Gemeinden v. lß.April 1730: LA SB 22/2309, S.81-104.
132 Ebd.,P.l u.2., S.81 f.
133 Ebd., P.4, S.83; daher rührt auch das Fehlurteil in der Landesgeschichte, daß erst 1728 ein Forstamt
einführt wurde (vgl. die entsprechenden Passagen bei Köllner, Ruppersberg, Collet).
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