men, auch jeder Zeit erlaubt gewesen, einem jeglichen mit seinem Eigenthümlichen
zu thun, was er gewollt95. Man war sich zwar des Eigentums am Wald bewußt, aber
die speziellen Eigentumsrechte wurden nicht gesondert eingeklagt.
Der zweite Schwerpunkt des gemeinsamen Protests stellte die Reglementierung der
Waldweiderechte dar. Von Botzheim wollte nicht nur verbieten, daß die Untertanen
ihre Schweine außerhalb des Landes in die Mast trieben, solange die eigenen Wälder
noch über ausreichend Nahrung verfügten; er plante auch, daß die Gemeinden mit
eigenem Wald ihre Schweine vorher einbrennen lassen und wie die anderen Ge¬
meinden auch die Schweinesteuer, den sogenannten Demeth, zahlen sollten, was
bislang - wie die Untertanen völlig zu Recht behaupteten - niemals gebräuchlich
gewesen war96 97. Schließlich hatte der Oberforstmeister vor, die Geißenhaltung gene¬
rell zu verbieten oder doch wenigstens dafür zu sorgen, daß das Geißenvieh nicht
mehr aus den Ställen herauskommen solle; in jedem Fall wollte er wie andernorts
auch ein einheitliches Geißengeld in Höhe von einem Ortsgulden, d.h. einem Viertel
Gulden einführen. Die Untertanen verwiesen dagegen auf ihre Armut, die die
Geißenhaltung dringend erforderlich machte, und fügten hinzu: und ist anbey etwas
Neues91. Auch in diesem Fall stand nicht per se, ja noch nicht einmal in erster Linie
die Neuerung, sondern die 'sittliche Ökonomie' der Auskömmlichkeit im Vorder¬
grund der Argumentation. Die Landuntertanen beschwerten sich allerdings nicht nur
gegen die neuen Belastungen, sie nutzten auch die Gelegenheit, um sich gegen eine
Vielzahl von Forstartikeln zur Wehr zu setzen, die schon seit langem in Gebrauch
und ihnen stets ein Dom im Auge gewesen waren. So hatten sie eigentlich immer
schon etwas dagegen, daß die Schäfer, Schweine- und Kuhhirten ihre Hunde an
Seilen halten mußten und nicht frei herumlaufen lassen durften98. Auch die Tatsache,
daß die Benutzung der Rodthecken generell unter Aufsicht des Oberforstamts stand,
sahen vor allem die waldbesitzenden Gemeinden überhaupt nicht ein und behaupte¬
ten - ob mit Absicht oder nicht - fälschlicherweise, daß sie jederzeit mit ihren eigenen
Rodthecken schalten und walten durften, wie sie wollten99.
Die Saarbrücker Regierung ging zusammen mit dem Oberforstamt und der Land¬
kammer die einzelnen, von den Landgemeinden beanstandeten Forstartikel durch,
verglich sie mit den jeweiligen Bestimmungen der alten Waldordnungen aus dem
frühen 17. Jahrhundert und erstellte em Gutachten100. Dabei achtete sie peinlich genau
9S Vgl. ebd., P.21 (zit. S.22).
Vgl. ebd. die Punkte 48 u.70.
97 Vgl. ebd. P.49.
98 Vgl. ebd, P. 8u,9.
99 Vgl. ebd. P. 14; evtl, kommt aus solchen ungeprüften Äußerungen der Untertanen auch die Ansicht in
der Landesgeschichte, daß die Rodtheckenbenutzung bis 1728/29 relativ frei war (Collet und Karbach,
s.o. im Text).
100 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 12.März 1729: LA SB 22/2309, S.31-41 (zit.32).
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