diesem Zeitpunkt sich das Recht vorbehielt, geeignete Walddistrikte zu diesem Zweck
anzuweisenbl. So sehr diese Ansicht in die allgemeine Entwicklung passen würde, so
wenig entsprach sie doch der von oben gesetzten Norm. Bereits die erste Wald¬
ordnung von 1603 schrieb die herrschaftliche Erlaubnis und distriktsweise An¬
weisung vor, wenn es hieß, daß in allen Büttel- bzw. Meiereien, Bannen und Bezir¬
ken ein Tag zur Besichtigung angesetzt und also gehalten werd, daß solch Rodt¬
büsch, waß düchtig zu Roden ist, in ein besonders Register verzeichnet, darinn
vermeltet werd, wo und ahn waß Ort die gelegen, wem sie zustendig, auch waß sie
ungefehrlich halten und ueber Erlaubnuß sowohl unserer (herrschaftlicher, K R.) alß
der Erben Rodtbüsch nichts gerodtet werden solle67 68. Demnach war bereits zu Beginn
des 17.Jahrhunderts nicht nur für die im landesherrlichen Wald gelegenen, sondern
auch für diejenigen Rodtbüsche, die sich im Eigentum der Gemeinden befanden, eine
herrschaftliche Nutzungserlaubnis erforderlich. Als ausführendem Organ in
Forstangelegenheiten oblag auch in diesem Fall dem Oberforstamt die Kompetenz
der Nutzungserterlung. In der Praxis hatte es sich jedoch über Jahre hinweg durchge¬
setzt, daß das Oberforstamt nicht so sehr darauf sah, wo und wann die Untertanen
ihre Rodthecken bewirtschafteten, in den Gemeindewäldem jedenfalls - das gab die
Saarbrücker Regierung selbst zu - wies die Herrschaft die Kantone zum Roden nur
hm und wieder an69. Im Falle der dritten und letzten Waldnutzungsweise der
Landgemeinden, der Rodtheckenwirtschaft, lag es also von Anfang an allein beim
Oberforstamt, ob es die Erlaubnis zum Roden erteilte. Als die Usinger Herrschaft
dem neu gekürten Oberforstmeister von Botzheim vernünftige Direction über alle
Forstsachen auftrug, da fügte sie ausdrücklich hinzu, daß keine Ausstockung geringer
Büsche und Hecken als (...) districtweise gestattet und wo schönes junges, der Heb
entwachsenes Gehöltz befindlich, ohne vorgängigen Consens gdgster Herrschaft und
darüber zu erstattenden pflichtmäßigen Bericht keine Ausstockung geschehen10.
Damit hatte sie lediglich das eingeschärft, was seit über hundert Jahren in Nassau-
Saarbrücken die Regel war; daß sie in ihrer 'Instruction' ausdrücklich speziell der
Rodthecken gedachte, belegt einmal mehr die große Bedeutung dieser Wirtschafts¬
weise zu jener Zeit.
Wir haben gesehen, daß die nassau-saarbrückischen Landgemeinden bis zum Zeit¬
punkt der nassau-usmgischen Herrschaftsübemahme ihre Waldnutzungsrechte, ob
das nun ihre Holz-, Weide- oder Rodungsrechte waren, relativ frei genießen konnten.
67 Vgl. Collet, Wirtschaftsleben, S.27; s.a. Karbach, Bauernwirtschaften, S.96; einschränkend Läufer,
Wald, S.l 1, der davon spricht, daß "mindestens seit Anfang des 18.Jhs" eine herrschaftliche Erlaubnis
zum Roden erforderlich war.
ÄS Waldordnung v. 1603: LA SB 22/2307, S. 11.
69 Vgl. die SB Gutachten v. 25,Mai 1731 zum Köllertaler Wald: LA SB 22/3434, hier zur zweiten
Beschwerde, Aktenstück falsch abgeheftet; vgl. auch zu den Rodthecken im Köllertal: LA SB 22/2709
u. 2710.
711 Vgl. das Usinger Ratsprotokoll vom November 1728: HHSTA WI 131/XIXa8, unpag.
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