nicht mit Verboten belegt, die ersten Waldordnungen widmeten sich diesem Punkt
eigentlich gar nicht; nur ganz nebenbei wurde unter den Kompetenzen des Ober¬
forstmeisters bemerkt, daß er zu Eckern Zeiten mit Eintreibung der Mastschweine
darauf achten solle, daß der Herrschaft in ihren Waldungen kein Schade geschehe2,1.
Damals stand die Waldbestandserhaltung im Vordergrund, und dafür war es gerade¬
zu notwendig, daß die Schweine in die Wälder getrieben wurden, ja die Herrschaft
war sogar darauf bedacht, daß die Untertanen ihre Schweine nicht in die Mast au¬
ßerhalb des Landes trieben, solange die eigenen Wälder über genügend
Futtermöglichkeiten verfügten'8. Für die Schweinemast in den herrschaftlichen
Wäldern (und nur für sie) wurden die Tiere vor der Mast eingefangen, von den
Jägern eingebrannt und die Eigentümer aufnotiert, damit von ihnen das Schweine¬
geld erhoben werden konnte3'5. Die Schweinesteuer wurde hierzulande Demeth
genannt, woran der ursprüngliche Zehntcharakter erkennbar ist, daß nämlich in
früheren Zeiten jedes zehnte Tier abgabepflichtig war40. Mittlerweile war aus der
Naturalie eine Geldabgabe geworden: Der Demeth war eine "reine Benutzungsge¬
bühr", die nur für die Schweinemast in den herrschaftlichen Wäldern erhoben wurde;
im 18. Jahr hundert mußten in der Regel von einem erwachsenen Tier 6 Albus, von
einem Märzling 3 Albus und von einem Frischling 2 Albus gezahlt werden41. Aber
wie in allem gab es auch hier eine Vielzahl von Ausnahmen: So hatten etwa die
Köllertaler Bauern, die das Recht besaßen, ihre Schweine in den Wamdtwald zu
treiben, an jährlichem Demeth 3 Albus pro Schwein zu entrichten42; den Einwohnern
von Herchenbach und Heusweiler wiederum wurde im Jahre 1714 der Eckerich im
Köllertaler Wald für eine Summe von 14 bzw. 16 Gulden käuflich überlassen43;
andere Gemeinden schließlich wie z.B. Bübingen, Scheidt oder Schwalbach waren
gänzlich befreit vom Demeth44. Die Schweinesteuer ging an die Forstkasse und
zählte zu den "ständigen Einnahmen der Forstverwaltung"45; zumindest im Spät¬
mittelalter stellte der Demeth "einen beträchtlichen Teil der nassau-saarbrückischen
r Vgl. die Waldordnung v. 1603: L.A SB 22/2307, S.3; s.a. die gleichlautenden Bestimmungen in der
Waldordnung von 161 9: LA SB 22/2308, S.41 und in der Ottweiler Waldordnung von 1716: Sittel,
Sammlung, S.670.
311 Vgl. die Spezifikationsliste der Landbeschwerden v. Februar 1729: LA SB 22/2309, S.21-29, hier
Nr.48; s.a. das dazugeh. Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 12.März 1729: ebd.
M Vgl. die Spezifikationsliste der Landbeschwerden v. Februar 1729: LA SB 22/2309, S.21-29, P.70 u.
das dazugehörige Gutachten ebd., S.21 ff.; s.a. Karbach, Bauernwirtschaften, S.142.
411 Vgl. Läufer, Wald, S.9.
41 Vgl. zum Demeth Karbach, Bauernwirtschaften, S.182f. (zit.182).
42 Vgl. die Petition d. Köllertaler Gemeinden v. 13.April 1730: LA SB 22/2309, S.81-104, P.18, s. dazu
auch die Usinger Regierungsresolution v. 15.Mai 1730: ebd., S.57ff.
43 Vgl. die beiden Urkunden in: LA SB 22/2709.
44 Vgl. Karbach, Bauernwirtschaften, S.182L
45 Collet, Wirtschaftsleben, S.l 1; vgl. auch das Gutachten des idsteinischen Jägermeisters von Hayn von
Ende November 1728, der den Demeth als eine ordentliche Forstintrade bezeichnet (HHSTA WI
131 /XIXaS, unpag.).
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